Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 22 (1902)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1902)
- Date
- 1902-10-01
- Page
- Seite 235 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Neuendorf-Berlin zuerkannt. Von den (mit Ausnahme des naturgemäß ansscheidende» theologischen) insgesamt sieben verliehenen Preisen sind sechs von jüdischen Studierenden erworben worden. — In Essen hat Frau Hirschland zur Errichtung eines Pavillons für Angenkranke im dortigen städtischen Krankenhause den Betrag von 100000 Mark testiert. — Der Kultusminister veröffentlicht in dem neuesten Hefte des „Zentralblattes für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" folgende Entscheidung des Strafsenats des Berliner Kammergerichts über die Verpflichtung jüdischer Kinder zum Schulbesuche an jüdischen Feiertagen: „Nach Z 61 des Gesetzes vom 27. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden sind die Juden schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Teilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten oder ihnen durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-Lehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntnissen zu Teil werden zu lassen. Nur zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterricht sind die jüdischen Kinder nach 8 65 a. a. O. nicht verpflichtet. Da sonach eine regelmäßige Teilnahme für den Unterricht in den Ortsschulen vorgeschrieben und von den Unterrichts-Gegenständen ausdrücklich nur der christliche Religionsunterricht ausgenommen ist, so besteht an sich für jüdische Kinder, wenn sie die Ortsschule besuchen, die Verpflichtung, auch den an jüdischen Feiertagen an dieser Schule stattfindenden Unterricht zu besuchen. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten hat jedoch in den Erlassen vom 6. Mai 1859, 4. April 1868 und 5. April 1884 angeordnet, daß, wenn die Eltern der jüdischen Kinder aus religiösen Motiven wünschen, daß ihre Kinder an den Sonnabenden und jüdischen Feiertagen von dem Besuche der Schule entbunden werden, biefe. Ansprüche Berücksichtigung finden und die Kinder, und zwar auch solche, welche die Volksschule besuchen, an diesen Tagen von der Teilnahme an dem Unterrichte durch die Schulauffichtsbehörde dispensiert werden sollen. Die Eltern können sonach nicht für befugt erachtet werden, nach ihrem Belieben ihre Kinder an den jüdischen Feiertagen ohne Weiteres von dem Besuche der Schule fernzuhalten, vielmehr ist ihnen dies nur gestattet auf Grund einer von Seiten der Schulaufsichtsbehörde erfolgten Dispensation, über deren Erteilung die angezogenen Erlasse des Ministers ergangen find. Eine Schulversäumnis, die ohne diese Dispensation stattgefunden hat, kann daher als eine solche, für die ein genügender Grund vorliegt, nicht angesehen werden." — Über Moses Mendelssohn weiß sein Zeitgenosse, der Prediger D. Jenisch an der Berliner Marienkirche, in der Vorrede zu Müchlers Ausgabe der kleinen philosopischen Schriften Mendelssohns folgende artige Geschichte zu berichten: „Der große Friedrich ließ einst unseren Weltweisen nach Potsdam zu sich kommen.'Da es eben Sabbath war, wo, wie bekannt, kein Jude reiten oder fahren darf, so mußte Mendelssohn zu Fuß durch das Thor in Potsdam hineingehen. Ein 'i '/I ■ j. 4