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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1902-10-01 · Heft 10 (Oktober 1902) · p. Seite 233

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
22 (1902)
Issue
Heft 10 (Oktober 1902)
Date
1902-10-01
Page
Seite 233 (sequence 19)
Language
German
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233 Die Königlich Wiirttembergische Regierung Le« Donau-Kreise« an da« Königliche Gberamt Göppingen. Dem Königlichen Oberamt wird auf seinen Bericht vom 11. December v. I. die Ausbreitung der Schriften des Israeliten I o h l s o n bei der Israelitischen Gemeinde zu Jebenhausen betreffend, aufgetragen, den Rabbiner M. Levy zu Jebenhausen auf seine Vorstellung alles Ernstes zu bescheiden, wie man sich von Polizei wegen zu ihm versehe, daß er sich, zumal in Widerspruch mit den Anordnungen der Staatsregierung, keinen Geistesdruck über seine Glaubensgenossen anmaßen, und daher dem Gebrauche deutscher Schriften, und insbesondere der Verbreitung der Schriften von Johlsohn bei der Judengemeinde in Jebenhausen keine Hindernisse in den Weg legen werde. Auch ist ihm zu bedeuten, daß er als ReligionS- und Sittenlehrer einer deutschen Judengemeinde, wohl daran thun werde, sich in der deutschen Sprache festere Kenntnisse zu verschaffen; indem seine Vorstellung seine auffallende Unwissenheit hierin allzu deutlich beweiset. Ulm, den 9. Januar 1823. Auf besonderen Befehl. Wonatsfchau. Es ist bekannt, daß häufig Angehörige jüdischer Gemeinden letztwillig ihre Feuerbestattung verfügen. Für die betreffenden Gemeinden erwächst dann die Frage, ob die Aschenreste auf dem Friedhof beigesetzt werden könne» oder müssen. Im allgemeinen ist von vielen Gemeinden solchen Ersuchen stattgegeben. Nun liegt eine Reichsentscheidung vor, die diese Frage behandelt. Eine Gemeinde hatte sich geweigert, die Aufstellung einer Aschenurne zu gestatten. Landgericht und Oberlandesgericht aber entschieden, daß die Aufftellung zu gestatten sei. Die darauf eingelegte Revision beim Reichsgericht hatte dasselbe Resultat. ES wurde dahin erkannt, daß der Friedhof nicht nur als Berwesungsstätte von Leichen, sondern auch als Aufbewahrungsort von Aschenresten anzusehen sei, da der Kläger aus 71 Städten, auch aus Berlin, Bescheinigungen beigebracht habe, wonach dort die Beisetzung von Aschenresten auf den Friedhöfen gestattet sei. Der Einwand, es genüge nicht, daß in verschiedenen Städten der Gebrauch eingeführt worden sei, Aschenreste auf dem Friedhof beizusetzen, es sei auch zu beachten, daß jene 71 Bescheinigungen, bis auf sechs, Kommunalfriedhöfe - seien, es hätte festgestellt werden müssen, daß auch auf Friedhöfen von Kirchengemeinden die Beisetzung von Aschenresten eingeführt sei, wurde nicht als stichhaltig anerkannt. Damit ist also die Beisetzung von Aschenresten auch auf dem Friedhofe von Kirchengemeinden als gesetzlich bezeichnet. — Vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund ist Nr. 58 der „Mitteilungen" erschienen. Das umfangreiche Heft *

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