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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 173

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
22 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Date
1902-07-01
Page
Seite 173 (sequence 29)
Language
German
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173 todeswürdig erklärt hätten, nicht die Strenge der Gesetze walten lasse, sondern viel- | mehr Gnade gewähre. - Das gegen die Frommet eingehalteue Verfahren ist höchst auffallend in einer? Zeit, in welcher die Ideen der Humanität bereits herrschend geworden waren und - nicht lange nachher, infolge der welterschütternden Wirkung der französischen Revolution, auch auf die Gesetze der Staaten einen mächtigen Einfluß ausübten. Dieses Verfahren ist um so auffallender, weil dieselben Ideen schon sieben Jahrzehnte früher in der nämlichen Stadt Frankfurt bewirkt hatten, daß bei einem dem Gesetze nach '{ mindestens gleich strafbaren Verbrechen aus den nänilichen Milderungsgründen, welche 1 bei der Frommet obgewaltet hatten, Gnade gewährt worden war. Im Anfang des achtzehnten Jahrhunderts hatte nämlich ein siebzehnjähriger Bauernknecht zweimal ein widernatürliches Verbrechen begangen, auf welchem die Strafe des Lebendigverbrennens bestand. Er war sowohl durch Ertappung, als auch durch sein eigenes ) Geständnis vollständig überführt; allein er hatte gleich jenem Judenmädchen so gut wie keine Erziehung gehabt, und er hatte ebenfalls weder lesen gelernt, noch von den zehn Geboten und von sonstigen Pflichten und Verboten erfahren. Diesen verwahrlosten und doch schon siebzehn Jahre alten Menschen hatte man, obgleich er nach dem Zeugnis seines Dienstherrn keineswegs von beschränkter Verstandeskraft war, auf das Gutachten der drei Syndiker hin für nicht völlig mündig und für unzurechnungsfähig erklärt und deshalb dazu verurteilt, ans Halseisen gestellt, mit Ruten geschlagen und dann auf immer des Landeverwiesen zu werden. Dies war im Jahre 1707 geschehen; die Frommet dagegen ließ man 1783 mit dem Schwerte hinrichten. So wächsern ist die Nase der Göttin Themis. Der Frommet wurde ihr Todesurteil noch an demselben Tage, an welchem der Rat dessen Vollstreckung beschlossen hatte, vorgelesen. Sie hörte es ruhig an und erklärte hierauf folgendes: Sie bitte um die einzige Gnade, daß man sie in jüdischen Kleidern sterben lasse und ihren Glaubensgenossen gestatte, sie auf jüdische Weise auf ihrem Friedhof zu beerdigen; und da sie nun sehe, daß nichts anderes *j für sie übrig sei, so müsse sie sich darein ergeben und wünsche nichts mehr, als daß Gott sie noch vor der Exekution aus der Welt nehmen möge. Auch jene Gnade . ward der Delinquentin nicht gewährt: Ebenso schlug man das Bittgesuch ab, welches - die Vorsteher der Judengemeinde dreimal nach einander (zuletzt noch am Tage vor - der Hinrichtung) um dieselbe Gnade für sie einreichten. Dagegen erhielten diese; Vorsteher auf ihre Bitte sechs Tage vor der Exekution die Erlaubnis, der Frommet -j bis zu ihrem Ende nach jüdischer Vorschrift die Kost bereiten und durch den jüdischen Ueberbringer unmittelbar in ihre Hände reichen lasten zu dürfen. Auch wies man ■; das Gesuch des Arztes vr. Riese zurück, welcher die Leiche der Hinzurichtenden zum Behuf seiner anatomischen Vorlesungen verabfolgt zu haben wünschte. Ebenso ward die Bitte der Buchdrucker Schepper und Sauerländer, das Todesurteil der Frommet drucken und verkaufen lassen zu dürfen, abgeschlagen. ' ■;

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