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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 172

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
22 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Date
1902-07-01
Page
Seite 172 (sequence 28)
Language
German
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172 nicht als eine so sehr einfältige Person gezeigt und sei doch auch nicht ohne alle Unterweisung in dein, was ge- und verboten sei, geblieben. Viertens könne der Zorn nur dann zur Entschuldigung gereichen, wenn er, was bei einer im ersten Augenblick begangenen That der Fall sein könne, den richtigen Gebrauch des Verstandes und der Willenskraft geraubt habe, Frommet habe aber nicht gleich nach den unverdienten Scheltworten und nach dem erhaltenen Fußtritt, sondern erst eine Stunde später ihre Beleidigerin ermordet. Fünftens endlich schließe die Minderjährigkeit nicht an und für sich die Todesstrafe aus, sondern dieselbe könne nur eine mildere Art derselben bewirken. Allerdings walte — so fuhr der Spruch der Fakultät fort — im vorliegenden Falle ein Milderungsgrund ob, nämlich die Härte der Ermordeten gegen ihre Dienstbotin, namentlich die teilweise Vorenthaltnng des verdienten Lohnes, durch welche eine äußerst arme Person wohl zu Zorn und Rache gereizt werden könne, sowie der Fußtritt, welcher den erweckten Zorn gesteigert habe. Allein auch dieser Umstand dürfe auf das richterliche Urteil keinen Einfluß haben, weil die Todesstrafe nicht bloß in den göttlichen Gesetzen verordnet sei, sondern auch nach der Ansicht verschiedener Rechtsgelehrten für eine im Rechte der Natur gegründete Strafe gehalten werden müsse, sowie weil die peinliche Halsgerichtsordnung bei den des jugendlichen Alters halber begangenen Uebelthaten zwar vieles dem willkürlichen Ermessen des Richters anheimgebe, diese Bestimmung aber nicht ein Alter unter, sondern über vierzehn Jahren betreffe, indem in jenem Strafgesetzbuch die Verbrechen der Unniündigen bereits vorher besprochen und abgehandelt worden seien. Nach diesem allem müsse der Frommet die Todesstrafe zuerkannt werden. Dagegen habe die Obrigkeit das Recht, wegen erheblicher Ursachen einen vorsätzlichen Totschläger zu begnadigen. Sollte aber diese Gnade im vorliegenden Falle gewährt werden, so sei die Todesstrafe in lebenslängliche Zuchthausstrafe umzuwandeln. Obgleich diese Hindeutung, mit welcher dieser harte Urteilsspruch schloß, dem Frankfurter Rate einen Wink erteilte, so wandte dieser sich doch nicht der Milde zu. In einer fünf Tage nach der Ankunft des Urteilsspruches (28. Oktober) gehaltenen Ratssitzung wurde, auf erstattetes Gutachten der drei Syndiker, bei aufgesteckter Blutfahne abgestimmt und der Beschluß gefaßt, das erlassene Urteil vollstrecken zu lassen. Einer der Syndiker (Seeger) hatte sich für Begnadigung zu wenigstens zehnjähriger Gefängnisstrafe ausgesprochen. Auch der Verteidiger machte Tags darauf vergebens noch einen Rettungsversuch, indem er in seiner Eingabe um die Begnadigung zu einer mit beständiger Arbeit verbundenen ewigen Gefangenschaft bat und den Rat anging, bei seiner Beschlußfassung auch die von der Frommet zweimal ausgestandene Todesangst in Anschlag zu bringen. Schon am nächsten Tage verwarf der Rat dieses Bittgesuch. Charakteristisch war bei diesen Verhandlungen und Beratungen der Umstand, daß einer der Syndiker die Aeußerung gethan hatte, man werde sich den Vorwurf der Parteilichkeit zuziehen, wenn man bei einem Verbrechen, welches ein Mitglied der Judenschaft begangen habe und das zwei Juristen-Fakultäten für

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