Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 22 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 171 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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Am 21. August wurde die zweite Verteidigungsschrift eingereicht. Sie stützte sich auf die früher schon vorgebrachten Milderungsgründe, welche nur ausführlicher besprochen und in eindringlicherer Weise vorgetragen wurden. Das Hauptgewicht war auf das höchstens vierzehn bis fünfzehn Jahre betragende Lebensalter der Verbrecherin und auf ihre ganz vernachlässigte Erziehung gelegt. Ihrem Ansehen nach sei sie eher für ein Kind von zehn, als für eine Person von vierzehn Jahren zu halten. Die in den Akten vorkvmmenden Umstände stellten sie als ein unmündiges, unzurechnungsfähiges Wesen dar, welches in ihrem kaum erst angetretenen Lebenslaufe von den Strafgesetzen nicht das geringste vernommen und bei der Rohheit, in der sie herangewachsen wäre, sich von denselben keine Vorstellung zu machen vermocht habe, welches daher gewissermaßen im Taumel aller bei ihr vorhandenen Unvollkommenheiten zu einer That hingerissen worden sei, die begangen zu haben, sie sich jetzt kaum als einen Traum erinnere. Die in Betreff ihres Alters erteilte Antwort, in welcher sie sich auf das geschenkte Ei stütze, die erbarmenswerte, alle Richter tief rührende Art, mit welcher sie beim Anhören des Urteiles nichts so sehr beklagt habe, als ihr so junges Leben zu verlieren, die von ihrer Herrin erlittene arge Mißhandlung, infolge deren sie die Grenzen erlaubter Notwehr bis zum Verbrechen überschritten habe, ihr schwächliches Aussehen und ihr fast kindisches Verhalten, dies alles gestatte nicht, sie mit anderen Mördern in eine Reihe zu stellen und nach gleichem Maße zu behandeln, zumal da sie nicht etwa um sich zu bereichern, sondem aus bloßem Unverstand die schreckliche That vollbracht habe. So lange die Stadt Frankfurt stehe, sei es nicht erlebt worden, daß ein Kind von so wenigen Jahren und von so kleiner Gestalt auf dem Blutgerüst gestorben wäre^ Dagegen leiste ihr ganzes Aussehen und Benehmen eine vollgültige Garantie für ihre Reue und künftige Besserung. Man solle daher einer von der Natur so stiefmütterlich behandelten Person entweder Gnade gewähren und sie mit Gefängnis bestrafen, oder doch wenigstens die Akten vorher noch an eine zweite Universität schicken. Auf den Rat der Syndiker wurde beschlossen, das letztere zu thun. Die Akten gingen diesmal an die Juristen-Fakultät nach Erlangen. Der von der Juristen-Fakultät von Erlangen gefällte Spruch, welcher am 23. Oktober ankam, nahm jedoch auf alle vorgebrachten Milderungsgründe keine Rücksicht, sondern bestätigte vielmehr das von den Göttinger Juristen gesprochene Urteil. Die Fakultät stützte sich auf fünf Gründe. Erstens nämlich sei die That eine hinterlistige Ermordung gewesen, indem sie an einem Schlafenden, also ohne die Möglichkeit der Gegenwehr ausgeführt worden sei. Zweitens fänden die vorgebrachten Milderungsgründe an und für sich nur dann Anwendung, wenn von xinem Verbrechen die Rede sei, dessen Scheußlichkeit sich nicht aus der gesunden Vernunft von selbst offenbare, während dagegen die Scheußlichkeit des Mordes von einem jeden Menschen, auch dem in völliger Unkenntnis der positiven Gesetze ausgewachsenen, in die Augen leuchte. Die Frommet habe drittens bei der ganzen Handlung sich