Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 169

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
22 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Date
1902-07-01
Page
Seite 169 (sequence 25)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2969669-2969893-2969901--6661-2976009
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Rates, angestellt warm, über den Gegenstand einen gutachtlichen Bericht abgestattet hatten. In sehr vielen Fällen pflegte jedoch der Rat, anstatt selbst zu entscheiden, eine peinliche Sache an die Juristen - Fakultät einer Universität zu verweisen, deren Spruch dann seiner Bestätigung anheim gegeben blieb. Das Letztere wurde auch im vorliegenden Falle zu ■ thun beschlossen. Nachdem man für die Angeklagte in der Person des Advokaten Dr. Rumpel einen Verteidiger bestellt hatte, wnrden die Untersuchungsakten an die Juristen - Fakultät nach Göttingen geschickt. Diese j fällte im Juli 1783 den Spruch. Sie erkannte einerseits an, daß Milderung-- gründe vorhanden seien, nämlich der doppelte Umstand, daß die Angeklagte bei | Verübung der That erst fünfzehn oder sechszehn Jahre alt gewesen sei und in den 1 Fundamenten der Religion sehr schlecht unterrichtet worden sei, ferner auch ihr .1 gutes Leumundszeugniß, sowie die Zanksucht ihrer Dienstherrin und namentlich, f daß diese kurz vor vollbrachter That sie durch einen Fußtritt sehr gereitzt habe. % Allein die Fukaltät fand andererseits diese zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umständen dadurch überwogen, daß das Verbrechen an der Brodherrschaft verübt J worden sei, daß die Thäterin dasselbe nicht im Augenblick jener Mißhandlung, . j sondern schon am Abend vorher beschlossen, also es „mit völligem Vorsatz", sowie f noch dazu mit besonderer Grausamkeit vollzogen habe. Der Urteilsspruch erkannte f deshalb die Hinrichtung durch das Schwert als wohlverdiente Strafe. j Am 22. Juli wurde dieses Urteil der Angeklagten in einer Gerichtssitzung j vorgelesen. Sie fing, als sie das gehört hatte, bitterlich zu weinen an und bat um - die Erhaltung ihres jungen Lebens. Noch am selben Tage bestätigte der Rat das Urteil, ohne sich durch die Defensions - Schrift, welche gleich nach Eingang des -. 4 Göttingischen Spruches eingereicht worden war, zu einer Milderung desselben bewegen zu lassen. Der Verteidiger hatte gebeten, die der Frommet zuerkannte Todesstrafe J in zehnjähriger Gefängnisstrafe umzuwandeln. Die Gründe, welche er für eine '? solche Strafmilderung geltend gemacht, waren: Der gute Leumund der Angeklagten, ihr junges Lebensalter, der Umstand, daß deren Herrin sie nicht nur stets hart behandelt und öfters mit Unrecht des Diebstahles beschuldigt, sondern auch kurz vor der That plötzlich sowie mit zu geringem Lohn verabschiedet und noch dazu durch einen Fußtritt aufs äußerste gereitzt hatte, endlich noch die schlechte Erziehung, welche Frommet nach dem Tode ihres Vaters fünf Jahre lang durch die Mutter erhalten habe. Das über den letzten Umstand vom Verteidiger Gesagte verdient eine nähere Erwähnung, weil es für den zu jener Zeit herrschenden Geist der Christen und der Juden bezeichnend ist. Der Verteidiger sagte, die armen Ländjuden würden kaum erzogen, und der Verstand bedürfe bei solchen Kreaturen zu seiner Entwickelung einer längeren Zeit, als bei anderen Menschen; als Beweis für die Einfalt, in welcher Frommet aufgewachsen sei, diene deren Aussage, daß sie nicht;; geglaubt habe, man werde nach geschehener That sie bei ihrer Mutter aufsuchen. ) „Es ist bekannt, — so fährt die Verteidigungsschrift dann fort — wie weit die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.