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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 161

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
22 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Date
1902-07-01
Page
Seite 161 (sequence 17)
Language
German
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Von dem Momente an, in welchem einige Antilleninseln und darunten Martinique in französischen Besitz kamen, wurden auch die der westindischen Kompagnie gegebenen Versprechungen bezüglich der Juden nicht mehr eingehaktem Bei der Uebergabe wurde ausdrücklich die Bedingung gemacht und angenommen, daß die Juden alle Rechte und Freiheiten, die sie unter der westindischen Kompagnie genossen, behalten sollen. Allein von diesen Rechten und Freiheiten wurde immer mehr abgezwackt, bis sie endlich mit der Verordnung vom 28. September 1683 und den sogenannten „schwarzen Codex" völlig aufgehoben, den Juden der Aufenthalt auf den französischen Inseln verboten wurde. Vom französischen Boden vertrieben, wurden sie auf den benachbarten nichtfranzösischen Kolonien mit offenen Armen ausgenommen. Manche französischen Gouverneure sahen mit Mißbehagen, wie die Nachbarkolonien, dank der energischen Thätigkeit der jüdischen Ansiedler, aufblühten, und hätten die Juden gern zurückgeführt, sie machten Eingaben an die Regierung und den König und sie wiesen auf die Verdienste hin, die sich die Juden in Surinam auch auf militärischem Gebiete erworben hatten, deren Ansiedlung in Cayenne demnach sehr vorteilhaft wäre. Es blieb aber beim allgemeinen Verbote. Von dem Verbote gab es nun freilich Ausnahmen. Teils duldeten die Gouverneure die Anwesenheit von Juden, teils wurde einzelnen Juden die Aufnahmsbewilligung und Naturalisation förmlich erteilt, und zwar nicht blos auf deren Ansuchen, sondern sogar über Wunsch der Behörden Im Jahre 1723 zeigte sich der erste Lichtstrahl, indem ein Patent erschien, durch welches den Juden in Guyenea und auch die ihnen im Jahre 1550 von Heinrich II. verliehenen Privilegien'wieder eingeräumt wurden Allein da der Ooäs noir nicht förmlich aufgehoben war, gab es noch immer Streitigkeiten wegen der Rechte der Juden, und mancher Gouverneur bemühte sich, aus dieser Unsicherheit materiellen Nutzen für den Staat zu ziehen und Judenvermögen zu konfiszieren. Welche umfassende koloniale Thätigkeit die damaligen französischen Juden entfalteten, läßt sich aus einigen Angaben entnehmen, die die zu jener Zeit hochangesehene Familie Gradis in Bordeaux betreffen. Bordeaux war der Ausgangspunkt des Kolonialhandels mit Westindien, und David Gradis war eS, der diesem Handel einen kolosalen Aufschwung zu verleihen wußte. Er war der Erste, der eigene Schiffe ausrüstete und sie in die Kolonien entsandte, der in St. Pierre auf Martinique eine Zweigniederlassung gründete und andere auf St. Domingo, in St. Louis, Cap fond de l’Isle, Baches, Leogane folgen ließ, die von seinen Verwandten geleitet wurden. So groß war das Ansehen dieses Mannes, daß die „kreres de la Charitö“ seinen Sohn Samuel, der auf Martinique starb, auf ihrem Friedhof nach jüdischem Ritus beerdigen ließen. Allein so groß auch das Ansehen der Familie Gradis war, der Rechtsboden war für die Juden doch kein sicherer. Namentlich war ihr Erbrecht nicht anerkannt und mancher Gouverneur wollte an jüdischer Hinterlassenschaft das Kaduzitätsrecht geltend machen; wiewohl in einem Prozesse

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