Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 21 (1901)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1901)
- Date
- 1901-12-01
- Page
- Seite 269 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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269 — Jemand, zu einem Darlehen bereitfinden würde, wenn er muhte, daß den Schuldner! das Erlaßjahr vor einer Rückgabe schützte. Mußte ein solches Gesetz nicht allen wirtschaftlichen Bedürfnissen ins Gesicht schlagen? Derartige Gesetze sind auch nur als Ausfluß der ethischen Gesinnung zu versieben, die in den Besten des Volkes lebte und die von sich auf die Gesamtheit schließend glaubten, das dieses dafür sittlich reif sei. Aber auf der anderen Seite gehörte zUr Verwirklichung solcher Gedanken ein gewaltiger Apparat seitens des Staates, der selbst hätte eingreifen müssen. Aber dazu war der jüdische Staat zu wenig organisiert, feine Verwaltungstechnik zu wenig ausgebildet. Der Staatsbegriff, den wir von unserem modernen Staatswesen ableiten, kann keine Anwendung finden auf das jüdische Gemeinwesen. Viel eher kann man von Rom und selbst von Athen als von Staaten in unserem Sinne sprechen, denn ihre eigentliche Stärke lag in einer für damalige Zeit glänzend organisierten Staatslhätigkeit. Ganz anders Israel. Seine Bedeutung bestand in der Erkenntnis und Pflege der Gottesidee, die es zum ersten Male gepredigt und die seinem ganzen Staatswesen das charakteristische Gepräge gab. Dieser Umstand verursachte es wohl hauptsächlich, daß ein jüdischer Staat mit ausgeprägter Nationalität eigentlich niemals existierte. War jemals eine straffe Staatsorganisation vorhanden, so war sie nur dem Eingreifen gewaltiger Männer, wie Saul und David zu danken. Die Stelle der Nationalidee nahm im alten Israel der gemeinsame Gottesgedanke ein, der zwar auch die Gemüter eng zusammenführte, aber doch das Band zwischen den einzelnen Volksgenossen lockerer ließ, als wenn man sich als eine geschlossene Nation gefühlt hätte. Wir sehen bis tief in die Königszeit hinein fast jede größere Stadt ihre eigene Politik treiben und finden, daß, wenn selbst große Gefahr dem ganzen Lande drohte, nur schwer eine Einigung aller Stämme angesichts des Feindes erfolgte. Diese historischen Thatsachen sprechen am deutlichsten aus, wieviel man von den Bestrebungen der Zionisten in unseren Tagen halten kann. Sie berauschen sich an dem Schlagworte „Jüdisch-National", begeistern sich für die Wiederherstellung eines jüdischen Staates im Lande der Väter und wissen nicht, daß das jüdische Volkstum seine Schwerkraft stets in der Religion, nie in der Nation sah, daß dort allein die Wurzeln seiner Kraft liegen. — Wir haben gesehen, daß und warum das Erlaßjahr keine dauernde Heimstätte in Israel fand. Das Gesetz über die Freilassung der Schuldsklaven hatte dasselbe Schicksal. Ebenso erging es der Institution des Jubeljahres, einer Schöpfung der levitischen Gesetzgebung zur Zeit des Esra und Nehemia, also nach dem Exil. Das Jubeljahr war an sich eine noch glänzendere Einrichtung als das Erlaßjahr. Das Gesetz darüber zerfällt in 2 Teile, von denen der eine die Eigentumsverhältnisse, der andere die persönlichen Freiheiten der Israeliten regeln will. Die Bestimmungen über die letzteren heben das Erlaßjahr auf, da nach dem Jubeljahr der Schuldsklave erst nach 50 Jahren frei wird. Allerdings wird auch hier besonders auf die Gebote der Menschlichkeit hingewiesen. Nicht wie ein Sklave soll der