Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 21 (1901)
- Issue
- Heft 10 (1.10.1901)
- Date
- 1901-10-01
- Page
- Seite 236 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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236 MeferaLe und Witteitungen. Das bürgerliche Gesetzbuch mit gemeinverständlichen Erläuterungen von Landgerichtsdirektor Rosenthal (Verlag von Gustav Röthe in Graudenz) liegt — zwei Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage — bereits in fünfter erheblich vermehrter Auflage (31.—40. Tausend) vor. Dieser ungewöhnliche buchhändlerische Erfolg ist wohl der beste Beweis der praktischen Brauchbarkeit des Buches, das auch durch seinen, im Vergleich zu anderen kommentierten Ausgaben, außerordentlich mäßigen Preis (in Leinwand mit Goldtitel 5 Mk.) in Wahrheit eine volkstümliche Ausgabe des Gesetzbuches ist. Insbesondere sei auf die Zweckmäßigkeit eines 'bisher in keiner anderen Ausgabe zur Anwendung gebrachten Erläuterungsmittels hingewiesen, nämlich auf die Verwendung verschiedener Druckschriften, wodurch schon für das Auge die Uebersicht über den Gesetzestext und die Unterscheidung des wichtigeren von dem weniger wichtigen in überraschender Weise erleichtert wird. Zum Schluß sei noch die vortreffliche Ausstattung des Buches in Druck und Papier hervorgehoben. — Me Rechtsverhältnisse der Inden in de« deutsch-österreichischen Ländern. Mit einer Einleitung über die Prinzipien der Judengesetzgebung während des Mittelalters, von vr. I. E. Scherer. Leipzig, Duncker und Humblot 1901. Preis 15 Mark. (XVI und 671 Seiten.) Diese den I. Band „Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern" bildende streng wissenschaftliche Arbeit bietet uns zum erstenmale eine quellenmäßig bearbeitete Geschichte der Juden und insbesondere des Judenrechtes in Oesterreich-Ungarn, ein Resultat mühevoller Studien des ebenso gelehrten wie humanen Verfassers, der aste einschlägigen Arbeiten von Stobbe, Brunner und Schröder einer Revision unterzogen und durch reiches Material vermehrt hat. Während vorliegender Band sich mit der Darstellung der Rechtsverhältnisse der Juden in Oesterreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg, Tirol und Vorarlberg in gründlicher Ausführlichkeit mit völliger Beherrschung des immense» Stoffes ergeht, soll der in Aussicht gestellte II. Band die Rechtsverhältnisse der Juden in den italienischen, slavischen und ungarischen Ländern behandeln. Zwei Ursachen waren es, welche eine Sondergesetzgebung veranlaßten und welche die römisch- und germanisch-christliche und die mohammedanische Judengesetzgebung durchziehen, entweder die religiöse oder die nationale Verschiedenheit. So wurde den Christen nicht erlaubt, mit Juden zu sprechen, die Christen sollten nicht jüdische Aerzte beiziehen, von Juden keine Medikamente nehmen, nicht die ngesäuerten Brode der Juden essen und mit ihnen nicht baden (Wien 1267). Die Juden beiderlei Geschlechtes müssen von den Christen sie unterscheidende Kleider tragen (Prag 1349. Salzburg 1418). Diese Verordnung nahm die Kirche von den Mohammedanern an, unter welcher Christen wie Juden gemeinsam im Reiche der Gläubigen zu leiden hatten (634—644 unter dem Khalifen Omar). Zur Verhütung von Vermischung zwischen Ungläubigen und Gläubigen mußten die Christen eine