Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 21 (1901)
- Issue
- Heft 6 (1.6.1901)
- Date
- 1901-06-01
- Page
- Seite 123 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 123 -. bis ans Reichsgericht gelangten Prozeß wegen Schmähung der Ausstellung des heiligen Rockes zu Trier die Gerichte darüber zu entscheiden hatten, ob eine Beschimpfung von Gebräuchen der katholischen Kirche vorliege, welcher Vernünftige hätte danach gefragt, ob die erkennenden Gerichte-mit Katholiken, mit Protestanten oder auch mit Israeliten besetzt seien? Wußte man doch, daß die Subsumierung des Vorgefallenen unter den § 166 des Strafgesetzbuches jeder wirkliche Jurist in gleicher Weise vornehmen werde, welcher Kofession er angehören möge. Man verstehe mich nicht falsch. Ich halte unsre Richter nicht für Uebermenschen. Gewiß gilt auch von ihnen, daß nichts Menschliches ihnen fremd sei. Auch sie können unter Umständen diejenige Unparteilichkeit und Unbefangenheit einbüßen/ ohne welche ein gerechtes Urteil undenkbar ist. Unsere Gesetze haben dem Rechnung getragen durch ihre Bestimmungen über die Unfähigkeit und die Ablehnung der Richter im einzelnen Prozeß. Aber eine ganz andere Frage ist die Fähigkeit zum Richteramte überhaupt. Und diese dürfen wir nicht abhängig machen ~ wollen von anderen Faktoren, als sie nach jahrhundertelanger Entwicklung in unsrer heutigen Gesetzgebung allein noch übrig geblieben sind: von geistiger und körperlicher : Gesundheit, von Integrität der Ehre und von genügend erwiesener Rechtskenntnis.; Wollten wir daneben auch noch ein bestimmtes philosophisches, politisches oder religiöses Glaubensbekenntnis von unfern Richtern verlangen, so würde das unser j ganzes Rechtsleben auf das schwerste gefährden, denn es würde da Gesichtspunkte , •. herein trage», die mit Justiz und Gerechtigkeit absolut nichts zu schaffen haben. Nun, die Einschwörung auf eine bestimmte philosophische oder politische Richtung hat man auch bis jetzt noch nicht gefordert; wohl aber werden immer vernehmlicher Stimmen laut, die unsre Gesetzgebung zurückschrauben wollen auf den Standpunkt '; des 13. Jahrhunderts, da der Schwabenspiegel vom Richter verlangte: „er soll auch nit ein Jude sin, noch ein Ketzer sin, noch ein Heide sin." Man verlangt eine konfessionelle Färbung der Justiz. Allein vor allem ist das völlig inkonsequent. Muß man denn in unsrer heutigen Zeit nicht annehmen, daß es vielen Richtern schwerer wird, ihren politischen, als ihren kvnfessinonellen Standpunkt bei der Ausübung ihres Amtes zurücktreten zu lassen? Und müßte man nicht konsequent jenen Erfordernissen noch hinzufügen, „er soll auch nit ein Sozialdemokrat sin, noch ein Deutschfreisinniger sin?" Sodann aber, wo soll innerhalb der konfessionellen An- ' fvrderungen ein Halt geiüacht werden? Ist denn nicht, Gott sei es geklagt, der konfessionelle Haß und Hader zwischen Katholiken und Protestanten vielfach noch >veit erbitterter als zwischen Christen und Israeliten? Und müssen wir also nicht» wenn wir der Forderung, daß Christen nur vor Christen zu Recht zu stehen hätten, uns konnivent erweisen, in kürzester Frist die weitere Forderung gewärtigen, daß Protestanten nur voll Protestanten und Katholiken nur von Katholiken abgeurteilt werden sollen? Dann aber wäre es nicht nur mit allem kofessionellen Frieden, < sondern auch mit der Gerechtigkeit in Deutschland vorbei.. Denn wenn der Staat ■