Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 21 (1901)
- Issue
- Heft 4 (1.4.1901)
- Date
- 1901-04-01
- Page
- Seite 87 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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um ihrer Selbsterhaltung willen, den stärksten Antrieb fühlen, sie mit Stumpf und Stiel auszurotten. 1 Sehr wichtig ist, daß Folgendes zu allgemeiner Anerkennung gelange. Es | genügt nicht, daß man die „Blutbeschuldigung" für unwahr, ja verleumderisch | erklärt; man muß diese Behauptung auch beweisen können und zwar auch dem ,| Gegner beweisen können. Man muß wissen, wie die Beschuldigung entstanden i ist wie die für sie angeführten Gründe zu widerlegen sind und welche Gründe f sie in entscheidender Weise widerlegen. Über all dies habe ich in sehr eingehender | Weise gehandelt in dem schon vorhin genannten Buche „Das Blut im Glauben | und Aberglauben der Menschheit", von dem vor wenigen Monaten die 14 Bogen i füllende 8. Auflage erschienen ist (München 1900). Nicht um meinetwillen, sondern ss damit die so verderbliche „Blutbeschuldigung" wirksam bekämpft werde, darf ich J Sie alle bitten, diese Schrift sowohl selbst zu lesen als auch in den christlichen 1 Kreisen, namentlich Geistlichen und Lehrern bekannt zu machen. (Schluß folgt). i Monatsschau. \ Man schreibt uns: Ein Verband der Israeliten Deutschlands, bestehend aus ' Delegirtentag und Ausschuss, soll demnächst ins Leben gerufen werden,, welcher „die ( Vertretung der Gesammtinteressen der Israeliten Deutschlands" bilden soll. Der Delegirtentag soll sich zusammensetzen aus den Delegirten der Gemeinden und aus den Delegirten der Verbände. Der Ausschuß besteht aus 15 Mitgliedern, von denen 11 der Delegirtentag wählt und je zwei der Central-Verein deuscher Staatsbürger und der Deutsch-Israelitische Gemeindebund ernennen. Ueber die Delegirten der Gemeinden und diejenigen der Verbände besagt der Statutenentwurf Folgendes: „Berechtigt zur Entsendung von Delegirten sind: 1. diejenigen jüdischen Gemeinden, welche mindestens 2000 Seelen zählen, 2. diejenigen jüdischen Gemeinden, welche unter 2000 Seelen zählen, sich aber zur Wahl eines Delegirten mit Nachbargemeinden derart verbinden, daß die Zahl der zu vertretenden Seelen mindestens 2000 beträgt. Einzelgemeinden und die zur Wahl verbundenen Gemeinden wählen für je volle 2000 Seelen einen Delegirten, jedoch höchstens deren zehn. — Von den Verbänden entsenden Delegirte : 1. je fünf Vertreter: a) der Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens» b) der Deutsch-Israelitische Gemeindebund; 2. je zwei Vertreter: der Rabbiner- Verband; der Verband der jüdischen Lehrervereine Deutschlands; der Verband der jüdischen Logen; der bayrische Landesverein; die Vereinigung badischer Israeliten; das Consistorium des Ob.-Elsaß; das Confistorium von Deutsch-Lothringen; der Ostpreußische, Westpreußische, Pommersche, Sächsische, Westfälische, und der Rheinische Provinzialverband jüdischer Gemeinden; der Posensche, Bromberger, der Ober-