Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 20 (1900)
- Issue
- Heft 5 (1.5.1900)
- Date
- 1900-05-01
- Page
- Seite 104 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2969669-2969879-2969885--5992-2975315- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1 U.'?/. 104 nicht zu einer gewissen Zeit an die Familienmitglieder zurückfielen. Einen schroffen Gegensatz zu jener menschenfreundlichen Idee des mosaischen Gesetzes bildet das römische, welches ebenfalls im Erbrechte den Egoismus des römischen Charakters bekundet". Diese Untersuchung ist umso wichtiger als sich das deutsche Rechtsempfinden von jeher gegen den darin aufgedeckten Mißstand auflehnte, und der Dichter hier für eine Reform die Stimme erhebt die das Bürgerliche Gesetzbuch endlich geschaffen hat. So ist er denn auch hierin, indem er den Lebensnerv der menschlichen Gesellschaft erkannte, der Verkünder einer neuen Zeit geworden. Nie im Leben hat sein im deutschen Boden wurzelndes Gefühl mit dem despotischen, römischen Patrizierrechte sympathisiert. „Welch' ein fürchterliches Buch — ruft er aus — ist das Corpus juris, die Bibel des Egoismus. Diese Räuber wollten ihren Raub sicher stellen und was sie mit dem Schwerte erbeutet, suchten sie durch Gesetze zu schützen; deßhalb war der Räuber zu gleicher Zeit Soldat und Advokat, und es entstand eine Mischung der widerwärtigsten Art". Wem stünden bei dieser Charakteristik der trefflichen Quinten nicht die Zustände in den römischen Provinzen vor Augen, deren Boden als Eigentum des römischen Volkes galt und die Construktion des provinziellen Eigentums, jener euphemistischen Verschleierung der Rechtlosigkeit ausbildete! „Ja das Erbe der Gesammtheit Wird dem einzelnen zur Beute, Und von Rechten des Besitzes Spricht er dann, von Eigentum! Eigentum! Recht des Besitzes O des Diebstahls! O der Lüge Solch Gemisch von List und Unsinn Konnte nur der Mensch erfinden". Bittrer noch, als in diesem grollenden „Bärenbrummbaß" geißelt der Dichter die, hinter das Recht sich verbarrikadirenden Occupations- und Confiskationsgelüste der römischen Kaiserzeit in dem König „Rhampsenit", der „Nahm den Dieb zum Schwiegersöhne; Und nach seinem Tode erbte Auch der Dieb Ägyptens Krone. Er regierte wie die Andern, Schützte Handel und Talente; Wenig, heißt es, ward gestohlen Unter seinem Regiments". Wiederum begegnen mir dem Dichter im Kampf init einer Rechtsauffassung, die der deüschen Denkweise — die römischen Besitztheorien und die deutschrechtlichk