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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1900-05-01 · Heft 5 (1.5.1900) · p. Seite 103

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
20 (1900)
Issue
Heft 5 (1.5.1900)
Date
1900-05-01
Page
Seite 103 (sequence 7)
Language
German
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- 103- — . ':a haben heute eingeführt, was der 23 jährige Sänger schon damals als eine Forderung ' 4 der Gerechtigkeit aufgestellt hatte. > Wer sich aber auf aristophanes'sche Art versteht, der vermag aus den obigen .. - Worten auch die Justification der Geschworenengerichte herauszulesen und der . M Zuziehung des Laienelementes zur Rechtsprechung, ein bis in die jüngste Gegenwart viel umstrittener Punkt, zu dem der Dichter zu Gunsten dieser Einrichtung Stellung nimmt. 1 Außerdem ist der Brief noch deswegen von Wichtigkeit für uns, weil die 4 Ansicht des Poeten über das Begnadigungsrecht darin niedergelegt ist. Er nennt < es das „schönste und göttlichste Recht des Königs, um so viele gute Menschen nicht elend zu machen". Es entspricht der kritischen Geistesanlage des Dichters mit. dem Januskopfe, daß er, wie das Vorausgegangene schon teilweise ersehen läßt, seine treffenden .Z Urteile häufig durch Vergleichung heimatlicher und fremdländischer Rechtszustände , findet. Er ist dadurch geradezu einer der ersten Pioniere der vergleichenden Rechtswissenschaft geworden, jenes Zweiges der Rechtskunde, den erst die moderne : ausgebildet und in seiner Bedeutung zu überschauen vermochte. Man kann sagen, daß er der Forschnng hierin neue Bahnen gewiesen hat. Abgesehen von der Gegenüberstellung der Rechtsanschanungen bei Japanesen, Brahminen, Engländern und Deutschen über das Dnell, auch abgesehen von der Vergleichung französischer und deutscher Rechts- und Staatszustände, wodurch er als Vermittler deutschen Geistes in. Frankreich und französischen Geistes in Deutschland aufgetreten, ist, soll nur auf die tiefgreifende Parallele zwischen dem mosaischen und römischen Recht c hingewiesen werden. „Statt die Abschaffung des Eigentums tollköpfig zu dekretieren" sagt der Dichter in seinen Geständnissen, „erstrebte Moses nur die Moralisation desselben, er suchte das Eigentum in Einklang zu bringen mit der Sittlichkeit, mit 4 dem wahren Vernunftrecht, und solches bewirkte er durch die Einführung des s Jubeljahres, wo jedes, alienierte Erbgut, welches bei einem ackerbauenden Volke ~ immer Grundbesitz war, an den ursprünglichen Eigentümer zurückfiel, gleichviel in welcher Weise dasselbe veräußert worden. Diese Institution bildet den entschjedentsten Gegensatz zu der „Verjährung" bei den Römern, wo nach Ablauf einer gewissen Zeit der faktische Besitzer eines Gutes von dem legitimen Eigentümer nicht mehr; zur Rückgabe gezwungen werden kann, wenn Letzterer nicht zu beweisen vermag, während jener Zeit eine solche Restitution in gehöriger Form begehrt zu haben". In dieser Antithese ist die Härte eines spezifisch römischen Institutes, das an den zwölf Tafeln die weitgehendste Form angenommen hatte, sich seitdem aber immer mehr der Humanität angepaßt, grell beleuchtet. Ein noch größerer Übelstand desrömischen Rechtes ist in den „Memoiren" getroffen, wenn der Dichter dort das Prinzip des mosaischen Erbrechts folgendermaßen in Schutz nimmt: „Alle Güter ivaren Familieneigentnm und niemand konnte sie so vollständig alienieren, daß sie

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