Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 20 (1900)
- Issue
- Heft 5 (1.5.1900)
- Date
- 1900-05-01
- Page
- Seite 102 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Man glaubt sich in das Labyrinth jenes französischen'Vergewaltigungsprozesses versetzt, wenn man den Dichter im ersten Teil der „Cutetis" über den Pariser Giftmordprozeß der Madame Lafarge urteilen hört. Hier wie dort die Basierung des Urteilspruches auf das Gutachten eines charlatanhaften Experten; hier wie dort eine Zubilligung mildernder Umstände, die einer unparteiischen Entscheidung so fern liegen mußte, daß ihre Gewährung das Eingeständnis der Rechtsbeugung bedeutet. Diese Mängel der Rechtsprechung hat Heine freimütig aufgedeckt und in ihrer juridischen Unhaltbarkeit gebrandmarkt. Im Ganzen hat er überhaupt Rechtsfragen weniger künstlerisch verarbeitet, was dem Genius Shakespeares im „Kaufmann von Venedig" oder „Maß für Maß" so beispiellos gelungen ist, als bei seinen privaten Begegnissen praktisch angewendet. Sein Eintreten für Jenny Lind in einem Engagementstreite bietet ein Beispiel hierfür. Mit staunenswerter juristischer Gewandtheit bewegt er sich in der Sache der Sängerin, die mit dem Direktor des Drury Lane Theaters einen Kontrakt geschlossen hatte, den sie nicht zu erfüllen vermochte, auf dem gefürchteten Gebiete des Rechtsirrtums und bestreitet den Gegnern „die Geltung eines Versprechens", das längst erloschen und jedenfalls unter Voraussetzungen erteilt wurde, die sich „seitdem als irrig erwiesen haben". Überdies zeigt der Dichter ■ in dem betreffenden Artikel, der auch den Charakter des Vielgeschmähten auf's vorteilhafteste beleuchtet, mit der englischen Gerichtsverfassung große Vertrautheit. Hatte er doch schon seine dritte Promotionsthese: „Alle Rechtsverhandlungen sind öffentlich zu führen" aus der hiermit verwandten Materie des Strafprozeßrechtes gewählt. Ja, schon in seinen „Briefen aus Berlin" tritt er in seinem Berichte über den Fonkschen Prozeß für das Prinzip der Öffentlichkeit in die Schranken. „Wozu," läßt er den buckeligen Auskultator raisonnieren „diese Öffentlichkeit. Was geht es den Peter und den Christoph an, ob Fonk oder ein anderer den Conen umgebracht. Man übergebe mir die Sache, ich zünde mir die Pfeife an, lese die Akten durch, referiere darüber, bei verschlossenen Thüreu urteilt darüber das Kollegium und schreitet zum Spruch und spricht den Kerl frei oder verurteilt ihn und es kräht kein Hahn danach. Wozu diese Jury, diese Gevatter Schneider und Handschuhmacher? Ich glaubte, Ich, ein studierter Mann, der die Friessche Logik in Jena gehört, der alle seine juristischen Collegia, wohl testiert hat und das Examen bestanden, besitze doch mehr Judicium als solche unwissenschaftliche Menschen". Was diese Befürwortung des Öffentlichkeitsprinzipes bedeutet, vermag man erst zu würdigen, wenn man ermißt, daß es zu damaliger Zeit erst in den Rheinlanden wo der Code d’instruction criminelle Geltung hatte, eine Öffentlichkeit des Verfahrens gab, und im Jahre 1846 thatsächlich das französische Vorbild das preußische Gesetz betr. die bei dem Kammergericht und dem Kriminalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchungen beeinflußte, aus dem das Öffentlichkeitsprinzip wieder in die Neichsstrafprozeßordnung übernommen wurde. Wir