Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 19 (1899)
- Issue
- Heft 2 (1.2.1899)
- Date
- 1899-02-01
- Page
- Seite 40 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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40 Was die Wahl des Rabbiners anbelangt, so wurde derselbe gewöhnlich von der Gemeinde auf ein oder zwei Jahre ernannt. Hatte jedoch eine „Benennung" d. h. eine behördliche Bestätigung stattgefunden, so war der Rabbiner unabsetzbar, da er alsdann „Judenbischof" genannt wurde. Diese Bestätigung zog gewisse, zum Teil seltsame gegenseitige Verpflichtungen nach sich. So mußte der Judenbischof zu Trier dem Erzbischof alljährlich 10 Mark ohne Zinsen borgen, wogegen der Erzbischof sich verbindlich machte dem Judenbischof eine Kuh, eine Ohm Wein und einen alten, abgelegten Mantel zu geben. In Altona bestand z. B. die Verordnung, daß Niemand zum Rabbiner gewählt werden durfte, der Verwandte im Orte hatte, eine Bestimmung, die erst 1784 zurückgenommen wurde und die begreiflich ist, wenn man bedenkt, daß der Rabbiner auch Vorsitzender des jüdischen Gerichtshofes war. Was die Administration der Gemeinde anbelangt, so standen an der Spitze der Geineinde neben dem Rabbiner, Vorsteher, „Parnosim" genannt. In Worms betrug deren Zahl 12 von denen je einer einen Monat fungierte, und in Ungarn finden wir im 17- Jahrhundert einen 28gliedrigen Gemeindeausschuß, während in Sicilien an der Spitze der Gemeinde 12 Broti standen, von denen je 3 ein Vierteljahr fungirten. Die französischen Gemeinden kannten einen großen Ausschuß von 40 und einen engeren von 11 Mitgliedern. Das Statut der jüdischen Gemeinde von Syrakus wurde 1363 beschlossen und 1364 vom König Friedrich III. bestätigt. Den Vorstehern lag die Sorge für Cultus und Unterricht ob und außerdem hatten sie für Ruhe und Ordnung in der Synagoge zu sorgen. Neben der Synagoge auf der einen war die Gottesverehrung und der Unterricht „Talmud Thora" auf der anderen Seite Aufgabe der Gemeindeverwaltung. Es ist uns eine nordfranzösische Schulordnung aus dem 13. Jahrhundert erhalten, die einen vollständigen Lehrplan für niedere und höhere Schulen enthält, das Schullokal für die erstere wurde das „kleine", das für die letztere das „große" Lehrhaus genannt. Und im castilianischen Gemeindestatut von 1432 wurde eine Steuer für jedes geschlachtete Vieh und ein Maß Wein bestimmt zum Besten der Schule. In den Tekanoth von Mähren findet sich die Bestimmung, daß an den Mittelfeiertagen von Peßach- und Laubhüttenfest eine Hauscollekte zu Gunsten der Schulen veranstaltet wurde. Im Jahre 1672 wurde in Frankfurt a. M. bestimmt, daß kein Lehrer im Winter mehr als 8 Stunden täglich und im Sommer 9 Stunden täglich zu unterrichten brauche. In Hessen-Nassau wurde von jeder Mitgift und Erbschaft eine Steuer von 1 Proz. zur Unterhaltung der Schule erhoben. Wer religiös ist, muß auch sittliche Gesinnung besitzen, und daher wurde vor allen Dingen über die Heiligkeit des Hauses und der Familie gewacht. Zur Beförderung der Sittlichkeit trugen nicht wenig die bereits erwähnten Verordnungen des Rabbi Gerschom bei. Des Weiteren beschäftigten sich die Verordnungen mit dem im Mittelalter vielfach ja auch bei Nichtjuden verbreiteten