Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 19 (1899)
- Issue
- Heft 2 (1.2.1899)
- Date
- 1899-02-01
- Page
- Seite 39 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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39 Schaffung fester Normen für das religiöse Leben innerhalb derselben geltend machte, und zwar zur Abwehr nach außen und zur Befestigung nach innen. Diese Verordnungen, „Tekanoth" genannt, beziehen sich hauptsächlich auf Verwaltung und Verfassung der Gemeinden, ferner auf Cultus und Unterricht, sowie auf das Gebiet der Sittlichkeit. Die Gemeinden waren auf dem Princip der Autonomie, der Selbstverwaltung, aufgebaut, wogegen jedes Gemeindemitglied die Verpflichtung hatte, den einmal aufgestellten und gültigen Gesetzen zu gehorchen, um so niehr mußte sich daher schon frühzeitig das Bestreben kundgeben, feste Normen zu schaffen. Schon zu Anfang des elften Jahrhunderts finden wir eine solche Tekanoth-Gemeindeverordnung, die für die damaligen drei bedeutendsten Gemeinden Deutschlands, Speier, Worms und Mainz, Gültigkeit hatte und die in der damaligen Responsenliteratur vielfach angeführt wird. Es findet sich hier also die erste Gründung eines Geineindeverbandes. In erster Linie steht dann die „Leuchte des Exils, der Meor Hagolah", Rabbi Gerschom ben Jehuda, der nach allgen»einer Annahme 950 in Metz geboren wurde und im Jahre 1029 als Rabbiner in Mainz starb. Durch seine „Verordnungen" griff er regelnd und veredelnd in das soziale Leben der Juden ein und diese gelangten im ganzen Abendlande zu verbindlicher Geltung. Er erhob die Monogamie zum Gesetz und machte die Ehetrennnng vom Einverständnis beider Ehegatten abhängig. Man begreift, wie sehr diese Bestimmungen auf die Hebung und Stärkung des Familiensinnes wirken mußten. Ohne diesen aber ist höhere Bildung und Cultur nicht denkbar, deshalb darf Rabbi Gerschom ben Jehuda als der Begründer einer neuen Epoche höherer Bildung und Cultur der Juden bezeichnet werden. Was nun die Gemeiudeordnungen anbelangt, so wird in einer Gemeindevrdnung von Castilien aus dem 11- Jahrhundert bestimmt, daß die Juden nach mosaischem Recht, besonders in Civilsachen, beurteilt werden sollen. Der Richter der Gemeinde hieß „Dajon". Gegen seine Entscheidung gab es Appellation au den Oberrichter, ben Rabbiner der Gemeinde und von diesem an den König. In den Tekanoth voll Mähren finden wir die Bestimmung, daß bei einer Forderung von 5 Gulden und darüber der „Dajon" zu entscheiden habe. Bei anderen Streitigkeiten und Händeln entschied ein jüdischer Gerichtshof mit Geschworenen unter Vorsitz des Rabbiners. Allgenieiner Rechtsgrundsatz war, daß Jeder ohne Ansehen der Person sein Recht verlangen konnte. Wenn Jemand mehrere Male (dreimal) vergeblich versucht hatte, sein Recht zu erlangen, so konnte er den Gottesdienst aufhalten und mußte dann das Gericht zusammentreten. Aus den Tekanoth von Altona sei hier noch die Bestimmung erwähnt, daß Derjenige, lvelcher fallirte, und sich deshalb in Hanibnrg zwei Jahre lang nicht auf öffentlicher Straße sehen lassen durfte, auch in der Synagoge einen anderen Platz einnehmen mußte.