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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1897-12-01 · Heft 12 (1.12.1897) · p. Seite 268

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
17 (1897)
Issue
Heft 12 (1.12.1897)
Date
1897-12-01
Page
Seite 268 (sequence 4)
Language
German
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268 Jahrh. n.) gegen die Beschuldigung, daß die Juden die Beraubung des Heiden erlaubt hielten, öffentlich erklärt, daß der Raub auch an Heiden streng verboten sei. Ebenso hielt sein Zeitgenosse R. Akiba einen Vortrag in Sephirin in welchem er mit Nachdruck hervorhob, daß die Beraubung auch eines Heiden (Nochri) verboten sei, denn es heißt: „er rechne mit seinem Käufer (3 Mos. 25. 50) d. h. man sei gewissenhaft mit seinem Käufer." In Bezug darauf hat die talmudische Schrift „Tosephta": „Wer einen Heiden beraubt, hat die Pflicht, es ihm zurückzugeben." Sündhafter ist die Beraubung eines Heiden als des Israeliten wegen der Entweihung des Gottesnamens (gleichsam Religionsschändung). Samuel verbietet jede Art von Gedankentäuschung auch gegen den Heiden. Wie diese und noch andere Bestimmungen den Juden als Gesetze galten, ersehen wir aus dem Gesetzeskodex „Jad chassaka“ von Maimonides (im 12. Jahrh.), aus dem wir einige hierhergeh orige Paragraphen zitiren. „Es ist verboten, im Kauf und Verkauf die Menschen zu betrügen, oder sie zu hintergehen; Juden und Heiden sind darin gleich; ist an der Ware ein Fehler, so soll man es sagen." Ferner „Auch das Geringste Jemanden zu rauben, hat das Gesetz verboten, wenn es auch ein Heide sein sollte. Wer da stielt im Werte einer Peruta (der geringsten Münze), übertitt das Verbot: „Du sollst nicht'stehlen, sei es von einem Juden oder sei es von einem Heiden." Ferner: „Ob man mit einem Juden oder mit einem Haiden Geschäfte hat, mißt oder wiegt man unrichtig, so wird dadurch das Verbot des Betrugs übertreten; es soll ihm zurückgegeben werden; ebenso ist jede Übervorteilung im Rechnen gegen den Heiden (Nichtjuden) verboten; er rechne mit ihm gewissenhaft, denn es heißt: „er rechne genau mit seinem Käufer," eins ist, ob der Heide (Nichtjude) dir unterthan ist oder nicht; ein Dagegenhandeln ist unter: „Denn ein Gräuel gegen den Ewigen, deinen Gott, ist, wer dies thut," d. h. wer Unrecht gegen Nichtjuden ausübt. Mit nicht geringerem Nachdruck verbieten die Lehrer des dritten und vierten Jahrh. n. die Zinsnahme, den Wucher, auch von Heiden. Wir nennen von denselben den Volks- und Gesetzeslehrer R. Simlai (im 3. Jahrh. n.). Seine Lehre darüber war: „Wer besteigt den Berg des Herrn? Wer betritt dessen heilige Stätte? Der aufrichtig wandelt, Gerechtigkeit ausübt —, sein Geld nicht auf Wucher giebt! (Ps. 15. 5.); Sein Geld nicht auf Wucher giebt, auch nicht an einen Heiden!" In demselben Sinne mahnt ein Gesetzeslehrer des vierten Jahrh. n. Rabb. Huna: „Wer Reichtum durch Zins und Wucher mehrt, häuft ihn (für Andere), für den, der Arinen gnädig ist." „Dieser Spruch aus den Sprüchen Salomos (28. 8,) lehrt dieser Rabbi, bezieht sich auf den, der mit Nichtjuden wuchert, von ihnen auf sein Darlehen Zinsen nimmt." Hier wird ausdrücklich ein für alle mal der Wucher mit Heiden, um wie vielmehr mit Christen verboten. Was sagen hierzu die Ankläger des Talmud? Es wird diese letzte Lehre ausdrücklich als eine Aufhebung der Auslegung der Schriftworte (in 5. Mos. 23. 20. 21.) „den Ausländer darfst du bezinsen" als wenn es erlaubt

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