Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1897-10-01 · Heft 10 (1.10.1897) · p. Seite 227

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
17 (1897)
Issue
Heft 10 (1.10.1897)
Date
1897-10-01
Page
Seite 227 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2969669-2969837-2969848--5200-2974492
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

227 Vorschlägen des Nigrinus behandeln, so dürfte man auch nicht zugeben, daß die Anhänger irgend eines anderen Bekenntnisses als das eigene im Lande geduldet würden. Die Juden wohnten im ganzen Hessenlande in 45 Städten und 150 Dörfern und aus allen diesen Ortschaften mußten je nach 3 Jahren sämmtliche Juden oder mindestens sämmtliche Familienhäupter nach einem vom Landesherrn hierzu bestimmten Orte wandern um dort den gemeinsamen Landtag abzuhalten. Dagegen war es den Juden verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung zu irgend einer gemeinsamen Berathung zusammen zu komnien. Wegen einer solchen Versamnilung in Melsungen wurde im Jahre 1723 Rabbiner Singer mit 300 fl. in Strafe genommen und nebstdem auch die anderen Einberufer. Wer in Cassel übernachten wollte, hatte einen Dukaten an die Landes-Rentei zu zahlen, jedoch zur Zeit der Casseler Markte war den Juden der Aufenthalt daselbst nicht nur gestattet, sondern befohlen. Die Hauptaufgabe der Landtage bestand in der Wahl von 6 Vorstehern, je eines für jeden Landesteil und in der Vergebung des Schätzeramtes. Unter einem schweren Eide mußten die vorerwähnten Schätzer geloben, ohne Ansehen der Person und ohne Leidenschaft in ihrem Amte zu verfahren. Es gab damals für die Juden recht viele Steuerarten: Schuhgelder, Silbergelder, Kraut- und Lotgelder, Federlappengelder, Kriegsbeitragsgelder, Pferde- und Maultiergeld. Die Juden mußten an jeder ersten Zollstätte jedes Amtes für ihre Person den Leibzoll zahlen und für Waren den doppelten Zoll entrichten. 20 Prozent der Mitgift jeder Braut erhielt der Landesherr, 33Va Prozent seines eidlich anzugebenden Vermögens mußte jeder Jude, der endgiltig das Land verließ, dem Landesherrn in der landesherrlichen Kasse zurücklassen. Die Aufnahme von Schutzjuden fand nur während der Tagung der Landtage statt. Der einzige den Juden ohne Einschränkung gestattete Erwerbszweig war der Viehhandel, weshalb auch heute der größte Teil der hessischen Juden dem Viehhandel obliegt. Auf den Landtagen wurden auch wichtige, der Gesammtheit berührende Interessen gemeinsam beraten und Beschlüsse zur Regelung des religiösen und sozialen Lebens der Juden gefaßt. Das Landesrabbinat hatte seinen Sitz in Witzenhausen und' wurde erst 1772 nach Cassel verlegt. Alle Civilgerichtssachen der Juden unter einander gehörten vor das Forum des Rabbiners. Gegen seine Entscheidung konnte man nur bei der Regierung in Cassel appellieren; 1772 suchten dir hessischen Landstände diese Gerechtsame des Rabbiners zu schmälern und trugen auf Beschränkung seiner Jurisdiction ohne Erfolg an. Dem Rabbiner lag neben der Fürsorge für die religiöse und geistige Erziehung auch die Pflicht ob, für das materielle Wohl der Waisenkinder zu sorgen, wie es in der Eidesformel, mit welcher der Landesrabbiner verpflichtet wurde, heißt: „Der Juden Witwen und Waisen will ich auch in denen mir überlassenen Geschäften treulich annehmen und dahin mit bedacht sein, daß selbigen von der Obrigkeit tüchtige und treue Vormünder bestellt und sie in Jüdischen Gesetzen und Ceremonien auferzogen^ mit

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.