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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1897-09-01 · Heft 9 (1.9.1897) · p. Seite 199

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
17 (1897)
Issue
Heft 9 (1.9.1897)
Date
1897-09-01
Page
Seite 199 (sequence 7)
Language
German
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' A*' JT^- ' ' T' r , . ' ' "" ..v — 199 — wurde. Seine Urteile aus der damaligen Zeit haben durch die außerordentliche Capacität und tiefe Gelehrsamkeit der Begründung europäische Berühmtheit erlangt, wie denn überhaupt die Rechtsprechung des Leipziger obersten deutschen Forums, dem außer Goldschmidt unter Anderen auch Pape und Hahn angehörten, damals auf der Höhe stand. Gleichwohl fühlte Goldschmidt, daß sein eigentlicher Beruf nicht ans dem Gebiete der Justiz, sondern der Rechtswissenschaft liege. Er nahm die akademische Karriere, welche er in Heidelberg begonnen und durch den Übertritt zum Leipziger Gerichte unterbrochen hatte, wieder auf und folgte einem Rufe nach Berlin, wo er als Lehrer des Handels- und Wechselrechtes durch zwanzig Jahre eine ungemein ausgedehnte, segenbringende Tätigkeit entfaltete. Unter den Werken Goldschmidts steht sein leider unvollendetes „Handbuch des Handelsrechtes" in erster Reihe. Goldschmidt hat blos den ersten Teil ausgearbeitet, welcher die allgemeinen Lehren, das Sachenrecht und unter anderem auch das Geldwesen behandelt. Das Werk ist ein gigantischer Torso, der noch in später Zeit das größte Staunen Hervorrufen wird. Dem Leser dieses Werkes erscheint es fast unbegreiflich, daß ein einzelner Mensch dieses ungeheure wissenschaftliche Material angesammelt und aufgearbeitet haben soll. Im Jahre 1892 hat Goldschmidt den ersten Band umgearbeitet und unter dem Titel „Universal- Geschichte des Handelsrechtes" herausgegeben. Diese vollständige Neubearbeitung hat abermals wegen ihres kolossalen Quellenmaterials das Erstaunen der gesammten gelehrten Welt hervorgerufen. Allgeniein ist das Bedauern, daß dieses großartige Werk nicht seine Vollendung gefunden hat. Goldschmidt hat übrigens die Lücke dadurch einigermaßen, ausgefüllt, daß er einen Grundriß des Handels-, Wechsel- und Seerechtes herausgab, welcher bei jeder einzelnen Materie die ganze Litteratur angibt, so daß man sich über jedes Reckitsinstitut aus diesem Werke sofort orientiren kann; einzelne Partien sind auch des Breiteren ausgeführt. Zu den glänzendsten Arbeiten Goldschmidts gehört seine Darstellung über das Geld, welche in dem ersten Bande des Handbuches enthalten ist. Goldschmidt hat außer seinem Lebenswerke noch zahlreiche Monographien, Gutachten und Abhandlungen über Handelsrecht und allgemeines Privatrecht veröffentlicht. Er ist der Begründer der „Zeitschrift für Handelsrecht", welche neununddreißig Jahre besteht und das großartigste handelsrechtliche Repertorium der. Welt bildet. Die meisten Bände der Zeitschrift wurden von ihm selbst geleitet und von seinem Geiste erfüllt; in den letzten Jahren, wo Goldschmidt dem Werke nicht mehr selbst Vorstand, machte sich der Mangel seiner leitenden Hand empfindlich fühlbar. Die Schriften Goldschmidts sind eine reiche Fundgrube historischen Materials, aus welcher noch spätere Generationen mit Erfolg schöpfen werden. Leider fehlte ihm die Gabe der durchsichtigen Klarheit in der Darstellung, wie er überhaupt auf die Form nur geringes Gewicht legte. Auch darin bildet er einen Gegensatz zu Thöl, der ein Meister der Form war. Goldschmidts Schriften sind

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