Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 2 (1.2.1897)
- Date
- 1897-02-01
- Page
- Seite 28 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2969669-2969837-2969840--4993-2974277- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
28 lind wenn die Bernuiift uns sagt, daß unser Sonnabend nicht als Ruhetag gehalten werden kann, so muß ein Tag gewählt werden, an dem es möglich ist, nach dem Sinn des Gebots zu leben. Jener Glaube, den Kant den historisch-statutarischen nennt, hat bei etwaigem Widerspruche und speziell beim Judentum dem Glauben der Vernunft, dem rein moralischen zu weichen. Keine innere Notwendigkeit zeichnet den Tag, den wir jetzt feiern, als den Ruhetag, selbst die historische Begründung fehlt und nur das schwankende und nicht bindende Recht der Gewohnheit bleibt. Die Vernunft ist, wie dies der Königsberger Weise sagt, in Religionssachen die oberste Auslegerin der Schrift. Zwei Einwände wurden und werden noch heute gegen die Verlegung des siebenten Tages gemacht. Man behauptet einerseits, daß unsere Synagogen am Sonntag nicht besuchter sein würden, als sie es jetzt sind. Dann wären wir vom religiösen Standpunkt zu einer solchen Änderung nicht berechtigt. Der erste Einwand ist negativ und kann wohl kaum ernsthaft genommen werden. Wir wollen einen Ruhetag, an dem wir ruhen können, nicht einen, der die Ruhe ausschließt. Ein Zwang kann und soll nicht ausgeiibt werden, auf der Freiheit des Individuums beruht die Moralität und der Glaube der Gesammtheit. Die Möglichkeit soll uns gegeben werden und sie ist, wie angeführt, in den meisten Fällen jetzt ausgeschlossen. Und was die Berechtigung zur Verlegung des siebenten Tages betrifft, so genügt die Thatsache, daß die Lehrer und Ausleger unserer Schrift es auf sich genommen haben, dem Feiertage des Neujahr- Laubhütten- und Osterfestes einen zweiten anznreihen und zwar ganz und gar gegen den Buchstaben und Geist des Gesetzes, der jede Hinzufüguug verbietet. Wir konnten nicht ganz genau das Eintreffen des Festtages bestimmen und helfen uns auf diese Weise. Aber wir können noch viel weniger feststellen, an welchem Tage das Schöpfungswerk vollendet wurde, wir wissen nur, daß wir sechs Tage arbeiten und einen Tag ruhen sollen und die Kompetenz unserer Lehrer zur Bestimmung dieses Tages ist eben so klar, wie ihre Pflicht, darauf zu sehen, daß der Geist und nicht der Buchstabe des Gesetzes in Israel lebendig bleibe. Schloß-Lichterfelde G. Levinstein Gin schwedischer Urosel'yt. von Rabbiner vr. B. K. in P. Aus dem vorigen Jahrhundert, das in die Verhältnisse unserer Glaubensgenossen in mannigfacher Hinsicht Licht und Aufklärung gebracht hat, stammt die Kunde von dem Übertritt eines schwedischen Adligen, dessen Lebensgeschichte wir im Folgenden, den Lesern nach anderweitigen Mitteilungen darbieten wollen: