Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1897)
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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7 schaftliche, eine politische sein. Letztere berührt sich mit einer der geistigen Freiheiten, von der wir heute sprechen wollen: von der Religionsfreiheit. Lange Zeit wollten die Staaten nichts von Religionsfteiheit, nichts von Gewissens- und Glaubensfreiheit wissen. Durch das ganze Mittelalter hindurch zieht sich die prinzipielle Herrschaft des Gewissenszwanges, erst die steigende Einsicht in die wesentlich verschiedenen Ausgaben der staatlichen und religiösen Gemeinschaft hat die völlige Durchführung der Religionsfreiheit in neuerer Zeit z« einer immer unabweisbareren gemacht. Völlig durchgeführt ist sie leider noch nicht überall, es sind nur einige Kulturländer, die thatsächlich volle Religionsfreiheit gewähren. Unter ihnen sind wohl die bekanntesten die Vereinigten Staaten von Amerika, welche allen Bekennern eines einigen Gottes dieselben bürgerlichen und politischen Rechte gewähren. Uns gilt zwar die Freiheit des religiösen Glaubens und des Gottesdienstes als eine selbstverständliche Forderung und als richtige Folgerung aus dem.Wesen der wahren Religion. Diese duldet keinen Zwang und kann durch keinen solchen hervorgerufen werden. Sie kann in ihrer vollen Wahrheit nur durch Gott selbst erzeugt und begründet werden. Den Begriff der Religionsfreiheit bestimmen wir dahin, daß sie dort herrscht, wo nicht nur jede Religionsgesellschaft von Rechtswegen öffentlichen Kultus üben darf, ohne daß die Religion die Ausübung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte bedingt oder beschränkt, sondern wo auch jeder einzelne berechtigt ist, sich jeder ihm zusagenden oder auch feiner Religionsgesellschaft anzuschließen und seine religiöse Überzeugung frei zu äußern. Die modernen Staaten werden sich auf die Dauer der Zeit immer weniger der Einsicht verschließen können, diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen und nicht blos in der Theorie, sondern auch in der Praxis einzuführen. Unter ihnen interessirt uns vor allen Dingen unser Heimatsstaat. Sehen wir uns einmal die Bestimmungen der Verfassungsnrkunde für den preußischen Staat in dieser Richtung an, um zu ermitteln, welche Freiheiten sie uns gewährt- Sie bestimmt in Artikel 12: „Die Freiheit des religiöse» Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse." Und das Reichsgesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 setzt fest: „Alle noch bestehenden aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere .soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Änrter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein."