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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1896-04-01 · Heft 4 (1.4.1896) · p. Seite 83

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 4 (1.4.1896)
Date
1896-04-01
Page
Seite 83 (sequence 11)
Language
German
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83 vertritt doch der Vorstand des Krankenhauses dasselbe in allen seinen, auch vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowohl den Behörden als Privatpersonen gegenüber. Unentgeltlich werden nur hiesige bedürftige oder zu auswärtigen Gemeinden gehörige Mitglieder ausgenommen, wenn letztere zu ihrer Ausbildung oder in Dienstverhältnissen sich hier aufhalten, wie Studierende, Gehilfen, Lehrlinge und Dienstboten. Sonst ist der Kostentarif für die von den Kranken zu zahlenden Kostensätze maßgebend. Auch diese Anstalt erhält sich außer von den Einkünften ihres eigenen Vermögens von den etatsmäßigen Zuschüssen aus der Gemeinde- Haupt-Kasse. Ein Appendix hierzu bildet das von wohlthätigen Mitgliedern errichtete „Siechenhaus der jüdischen Gemeinde," welches zwar im Wesentlichen von dem Vorstand der vorigen Kommission geleitet, dennoch statutarisch getrennt von der Krankenverpflegungs-Anstalt verwaltet wird. Durch eine in jüngster Zeit erfolgte Zuwendung wird es erreicht werden, daß das Siechenhaus mit dem Namen „Hospital der jüdischen Gemeinde" vom Krankenhaus vollständig getrennt und derartig erweitert werden wird, daß es Raum für 80 Insassen bietet. Die Beerdigungsanstalt der jüdischen Gemeinde hat den Zweck, die vorkommenden Leichenbegängnisse und Beerdigungen nach den religiösen Vorschriften zu bewirken. Die Anweisung der einzelnen Grabstellen, die Censur der Leichensteine und deren Inschriften, wie die Ueberwachung und gehörige Verwendung der Spenden liegt dem danach benannten Vorstand der Beerdigungsanstalt ob. Hieran darf ich wohl die Waisen-Kommission anschließen. Die Aufgabe dieser Verwaltungskommissson besteht in der Fürsorge für Verpflegung und Erziehung der hiesigen jüdischen Gemeinde ungehöriger, verwaister oder verlassener der Armenpflege der Gemeinde anheimfallender Kinder. Außerdeni aber hat die Kommission die Oberaufsicht über diejenigen Stiftungen, welche sich mit Angelegenheiten der Waisen beschäftigen. Die Einnahmen der Waisen-Kommission bestehen in den Zinserträgnissen der ihr zum Zwecke der Waisenpflege überwiesenen oder künftig zufallenden Kapitalien, den laufenden freiwilligen Beiträgen, Geschenken, Legaten, Zuschüssen von Einzelnen oder korporativen Gesammtheiten und in den Zuschüssen Seitens der jüdischen Genieinde. Das Reichenheim'sche Waisenhaus steht in getrennter Verwaltung statutarisch unter dem Vorstände der Gemeinde und einem besonderen Kuratorium. Die Schätzungs-Kommission hat die Einschätzung der Gemeindemitglieder zu den Geldbedürfnissen der Gemeinde zu besorgen. Die Heberolle der Gemeinde

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