Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1896-04-01 · Heft 4 (1.4.1896) · p. Seite 82

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 4 (1.4.1896)
Date
1896-04-01
Page
Seite 82 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2969669-2969823-2969828--4740-2974014
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Armenkommission hat die Armenpflege der Gemeinde durch Gewährung von Geldunterstützungen an jüdische Hilfsbedürftige zu besorgen, wobei den Mitgliedern der Kommission obliegt, fortdauernd sich in möglichst genauer Kenntnis der Verhältnisse der Unterstützten zu erhalten und von jeder Veränderung derselben, welche auf die Unterstützung von Einfluß sein könnte, Anzeige zu machen. Die Kommission verfügt über die ihr bereits zugewendeten als künftig zugehenden Geschenke und deren Zinserträgnisse und über die Zuschüsse der Gemeinde. Die Armenkommission zerfällt in eine große Anzahl Unter-Kommissionen: für verschämte Arme, Stiftungs-Ausschuß, Jahrzeit-Ausschuß u. s. w. Die Altersversorgungs-Anstalt der jüdischen Gemeinde bezweckt, Mitgliedern der hiesigen Gemeinde männlichen und weiblichen Geschlechts im Greifenalter ein sorgenfreies Leben zu bereiten. Die Anstalt ist eine Stiftung der hiesigen jüdischen Gemeinde und genießt die Rechte einer moralischen Person, sowie alle Befugnisse, welche den vom Staate genehmigten Armenanstalten und milden Stiftungen zukommen. Ihr steht namentlich auch das den Armenanstalten eingeräumte Erbrecht in den Nachlaß der Hospitaliten, sowie Steuerfreiheit bei den ihr gemachten Legaten zu. Regelmäßig werden Personen im Alter von nicht unter 60 Jahren ausgenommen, welche sich körperlich noch frei bewegen können und deren Gesundheitszustand nicht das Zusammenleben der Hospitaliten in der Anstalt zu stören geeignet ist. Dieselben müssen mindestens 15 Jahre der hiesigen Gemeinde als Mitglieder angehört haben. Ferner dürfen Stellen an andere geeignete Personen auch gegen Einkaufs- oder Eintrittsgeld vergeben werden; zuweilen bringen dieselben auch eigenes Mobiliar, Hausgerät und Wäsche mit. Die Hospitaliten erhalten sonst in der Regel Alles, was zum Leben gehört, Wohnung, Verpflegung, selbst Bekleidung und ein gewisses Taschengeld. Die Anstalt besitzt ihr eigenes Grundstück sowie Kapitalien und erfreut sich vieler laufenden Zuwendungen, sodaß sie von der Gemeinde nur einen Jahresbeitrag von 9000 Mk. empfängt. Die Verwaltung dieser ganzen überaus wohlthätigen Anstalt liegt einer Kommission ob, welche der Vorstand der Altersversorgungs-Anstalt genannt wird. Das Krankenhaus der jüdischen Gemeinde ist zur Pflegung und Heilung von Kranken bestimmt. Dasselbe widmet seine Fürsorge vorzugsweise den in die Anstalt aufgenommenen Kranken. Die Verwaltung des Krankenhauses wird von einer besonderen Kommission geführt, welche nach der früheren Bezeichnung des Krankenhauses „Vorstand der Krankenverpflegungs-Anstalt" heißt. Wenngleich unter Aufsicht des Vorstandes der jüdischen Gemeinde stehend,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.