Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 3 (1.3.1896)
- Date
- 1896-03-01
- Page
- Seite 62 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Grund, weshalb wir in Staat und Stadt noch eine Sondergemeinde bilden, ist die Religion, welcher wir angehören. Gerade wie unsere christlichen Mitbürger, die in unserem Vaterlande in protestantische und katholische Gläubige sich teile», bilden wir im Wesentlichen eine jüdische Religionsgemeinschaft. Nur liegt es auf der Hand, daß bei der christlichen Religion, welche die Staatsreligion bildet, auch viele Zweige der Verwaltung von Staatswegen organisiert und von den Organen des Staates geleitet werden, sowie dqß bei den ganz anderen Zahlenverhältnissen unserer christlichen Mitbürger dieselben nicht je einer Kirchengemeinde angehören können, sondern zu vielen einzelnen Kirchensprengeln oder Parochien sich zergliedert haben. Und wenngleich auch wir Juden bereits von der Hauptgeineinde eine Reformgemeinde abgegliedert haben, so betrifft diese Abgliederung doch nur die weniger strenge Beobachtung der traditionellen und uns lieb gewordenen Gebräuche, im Ganzen sind wir jedoch eine jüdische Religionsgemeinschaft innerhalb der Stadt Berlin verblieben. Damit ergiebt sich auch der Zweck der jüdischen Gemeinde. Alles, was nach den Gesetzen zur Gemeinschaft einer Religionsgemeinschaft gehört, das ist auch der Zweck der jüdischen Religionsgemeinschaft und daniit der der jüdischen Gemeinde. Dieser Hauptzweck ist: 1) die Unterhaltung der Anstalten für den öffentlichen Gottesdienst, 2) der Religionsunterricht der Jugend, und 3) die Bestattung der Toten. Sie sehen hieraus, daß wenn Jemand selbst sein ganzes Leben hindurch den Einrichtungen unserer Religionsgesellschaft fernbleiben und abseits von seinen Glaubensgenossen würde stehen wollen, im Tode muß er sich schon die Gemeinschaft gefallen lassen, denn die Gemeinde hat nicht etwa nur ein Recht, sondern von Staatswegen eine Pflicht, ihre Toten zu bestatten, ihre Jugend in der Religion zu unterrichten und ihre Gotteshäuser zu unterhalten. Die Gemeinde ist hierzu verpflichtet, heißt es im Gesetz, und in gleicher Weise auch diejenigen Anstalten zu unterhalten, welche für anderweitige durch religiöse Vorschriften angeordneten Zwecke gegenwärtig bestehen. Ist dies somit die Aufgabe einer jeden religiösen Gemeinschaft, so tritt für die jüdische Gemeinde noch auf Grund der religionsgesetzlichen Bestimmungen die Pflicht einer ausgedehnten Wohlthätigkeitspflege hinzu. Aus den vorgedachten Pflichten der Gemeinde, welche dieselbe dem Staate gegenüber übernommen hat, also Unterhaltung der Gotteshäuser, der Friedhöfe, des Unterrichts, Armen- und Krankenpflege re., ergeben sich naturgemäß auch ganz erhebliche Kosten.