Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 3 (1.3.1896)
- Date
- 1896-03-01
- Page
- Seite 61 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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61 Auch ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Gemeinde verpflichtet, ein unbesoldetes Amt in der Gemeinde'Vertretung oder Verwaltung anzunehmen, es sei denn, daß es einen gesetzlichen Ablehnungsgrund hätte. Solche Ablehnungsgründe sind anhaltende Krankheit, hohes Alter, öffentliches Amt und bisheriges Amt. Nur im Interesse der Unparteilichkeit in der Vertretung der Gemeindeinteressen ist die Ausnahme vorgeschrieben, daß Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder nicht gleichzeitig im Vorstand und in der Repräsentanten-Versammlung fungieren dürfen. Der Vorstand der Gemeinde besteht aus 7 Personen, welche Älteste genannt werden. Für dieselben werden drei Stellvertreter auf drei Jahre gewählt, deren Reihenfolge und Einberufung ebenso wie bei den Repräsentanten durch die Zahl der Stimmen, die jeder Einzelne erhalten hat, geregelt wird. Der Gemeinde-Vorstand sowie dessen. Stellvertreter werden von der Repräsentanten-Versamullung gewählt. Einführung und Verpflichtung erfolgt bei den Repräsentanten durch den Kommissar der Aufsichtsbehörde, bei den Vorstandsmitgliedern durch die Repräsentanten-Versammlung. Der Gemeinde-Vorstand versammelt sich regelmäßig wöchentlich einmal, während die Repräsentanten Versammlung je nach Bedarf durch Rundschreiben des Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung zusammenberufen wird. Von den Sitzungen der Repräsentanten wird auch der Vorstand benachrichtigt, resp. zu denselben geladen. Die Abgeordneten des Vorstandes müssen gehört werden, so oft sie es verlangen. Diejenigen Beschlüsse, welche von dem Vorstand in Übereinstimmung mit der Repräsentanten-Versammlung gefaßt werden, heißen Gemeinde-Beschlüsse. Die Ausfertigungen der Beschlüsse werden bei beiden Kollegien vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die Verträge und sonstigen die Gemeinde rechtlich bindenden Willenserklärungen, sowie die Bestallungen der besoldeten Gemeinde-Beamten vom Vorsitzenden des Vorstandes und mindestens drei Ältesten vollzogen. II. Fragen wir nun nach dem Gegenstände der Verwaltung der jüdischen Gemeinde, so müssen wir zunächst feststellen, zu welchen: Zweck eine solche Gemeinde gegründet ist. Als deutsche und prellßische Staatsbürger hätten wir eine besondere Gemeinde nicht nötig, ebensowenig als Mitbürger von Berlin. Dort sind durch die Reichs- und Staatsverfassung, hier durch die Kommunal-Verwaltung unsere Rechte und Pflichten nach allen Richtungen des bürgerlichen Lebens vorgeschrieben und geregelt.