Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 3 (1.3.1896)
- Date
- 1896-03-01
- Page
- Seite 57 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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57 zipiellen Fragen! Auch Geiger dachte über die Frage der Verbindlichkeit der Gesetze, der biblischen sowohl wie der nachbiblischen, in der Theorie vollkommen frei, er war hierin ebenso frei, wie es Einhorn gewesen. Doch er, in seiner milderen Natur, trat für die sofortige Beseitigung der Gesetze nicht in die Arena, er hoffte und erwartete, daß das Leben innerhalb der modernen Welt von selber schon und ohne alles weitere Zuthun von Seiten der Rabbinen die alten, wurzellos gewordenen Gesetze und Einrichtungen ausscheiden werde- In Bezug auf gemischte Ehen jedoch dachte er viel freisinniger als Einhorn. Hören wir seine Gedanken hierüber, die ivir ans seiner „Jnd. Zeitschrift" (Band VIII. 88, 89) hierher setzen wollen: „Einer Ehe kann nur dann von Seiten der Religion die Anerkennung versagt werden, wenn sie der sittlichen Grundlagen entbehrt, wenn sie etwa gar aus unsittlicher Wurzel entspringt. Nur in diesem Sinne können die biblischen und später hinzugefiigten verbotenen Verwandtschaftsgrade ihren Anspruch auf fortdauernde Geltung begründen. Darauf beruhte auch das frühere Verbot der Verheiratung mit Nichtjuden. Es war das Mißtrauen gegen die Anerkennung der in der Ehe ruhenden sittlichen Verpflichtungen von Seiten der Nichtjnden, welches den jüdischen Teil von dem Eingehen eines solchen von dem anderen Teile nicht in gleicher Heiligkeit erkannten Bündnisses abhalten mußte; man hatte kein Vertrauen zur Keuschheit, zur sittlichen Würdigung der Ehe außerhalb des jüdischen Kreises. Diese Anschauung, die in Zeiten mittelalterlichen Druckes natürlich war, wird für keine der gegenwärtigen religiösen Richtungen im Judentume mehr maßgebend sein; die Heiligkeit des Ehebundes wird nicht mehr einem Religionsbekenntnisse ausschließlich zugeeignet, die Pflege der innigen Familienbeziehungen, des sittlichen Verhättnisses zwischen Mann und Frau wird als edle Frucht allgemein verbreiteter Herzensbildung erkannt. Eine Ehe zwischen Juden und Christen entbehrt demnach, sobald sie in der gesetzlichen Weise geschlossen worden, ihres sittlichen Wertes durchaus nicht, und es kann der Religion nicht beikommen, auch von ihrem Standpunkte aus derselben ihre Geltung absprechen zu wollen. Wenn daher ein Rabbiner dem Verlangen des Paares nach der Veranstaltung einer religiösen Feier nachkommt, nachdem er sich von der sittlichen Grundlage, auf der das Biindnis beruht, überzeugt hat, so ist dagegen durchaus nichts einzuwenden. Sobald ein solches Verlangen gestellt wird, zeugt es von einem innern religiösen Drange, der für die Heiligkeit der Ehe an keine konfessionelle Darstellung geknüpft ist und in seinem allgemein menschlichen sittlichen Charakter befriedigt werden will. Eine andere Frage freilich ist, ob die Förderung und Begünstigung gemischter Ehen von der Religion gepflegt werden soll. So sehr auf der einen Seite jedes hohe Ziel der allgemeinen Menschenverbrüderung, welches das Judentum als seine idealste Hoffnung schwungvoll verkündet, durch die