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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1895-12-01 · Heft 12 (1.12.1895) · p. Seite 273

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 12 (1.12.1895)
Date
1895-12-01
Page
Seite 273 (sequence 9)
Language
German
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Nicht völlig ausgeschlossen vom Mitgeuusse au den Erträgnissen des Grund und Bodens, im Bewußtsein, daß ein bestimmtes Recht daran ihm zugesichert und gewährt sei, konnte der Arme und Besitzlose nie zu jenem Grolle und Haße gegen den Besitzenden aufgestachelt werden, wie dies in heutiger Zeit möglich ist. Nebenbei ist die Unterstützung der Armen, ganz besonders aber der Verarmenden in ausgedehnter Weise zur Pflicht gemacht. Aber nicht durch Almosen soll geholfen w.erden, sondern durch Beihülfe um vor Verarmung zu bewahren. „Wenn Dein Bruder seine Hand sinken läßt, so stütze ihn, daß er nicht zu Grunde gehe." — Hier schließt sich das bereits vorhin von mir erwähnte Verbot des Zinsgebens an, und der Zusammenhang dürste meine Ausführung und den Geist der Vorschrift betr. Fremder, genügend erklären. Diesen Verordnungen reiht sich das Gebot des Ruhetages an, der sowohl „dem Fremdlinge" wie dem Heimischen zu Gute kommen soll. Wie wichtig dieses Gesetz schon damals gehalten worden sein muß, beweist uns dessen öftere Wiederholung. Wenn wir sehen, welche Kämpfe es unserer Generation kostet, ein befriedigendes Gesetz über die Sonntagsruhe zu Staude zu bringen, und anerkennen müssen, daß bei der heutigen aufreibenden Thätigkeit ein Ausruhen weit nötiger ist, als es damals gewesen sei» mag, so müsse» wir fast zu dem Schlüsse komme», daß wir mit unserer Menschenfreundlichkeit an die damalige noch nicht heranreichen! Ich möchte nicht die Meinung aufkommen lassen, daß ich alle diese Vorschriften aus dieser längst vergangenen Zeit in ihrer Gestaltung und Tragweite für die unsere ebenfalls passend erachte und bitte dies für alle Fälle beachten zu wollen, aber hervorheben will ich, daß das Gebot des jüdischen Ruhetages keinen puritanischen Charakter hatte, sondern nur dasAusruhen von der Arbeit gebietet! Die Lohnzahlungsfrage bildet in der sozialen Bewegung unserer Tage einen viel umstrittenen Punkt, da dieselbe in der gebräuchlichen Weise von der Arbeitsbevölkerung vielfach als Mißstand empfunden wird. Für uns ist es wichtig zu sehen, wie das mosaische Gesetz sich mit dieser Frage abfindet und da dürfen wir zugestehen, daß dasselbe die weitgehendsten Forderungen befriedigt. Es schreibt vor: Du sollst den Lohn des Arbeiters nicht bei dir stehen lassen über Nacht bis zum Morgen und begründet in einer Wiederholung diese Vorschrift, er könnte Brot brauchen, damit er nicht hungere! Das nach meiner Ansicht bedeutendste Gesetz, sowohl für die Gestaltung des staatlichen wie wirtschaftlichen Lebens des Volkes, als auch des Einzel - Individuums finden wir in der Einrichtung des „Jobel"-Freiheitsjahres und den Vorschriften, wie sich demselben gegenüber zu verhalten ist. Um die Tragweite eines solchen Gesetzes ganz zu überschauen, zu be-

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