Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1895-12-01 · Heft 12 (1.12.1895) · p. Seite 272

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 12 (1.12.1895)
Date
1895-12-01
Page
Seite 272 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2969669-2969809-2969822--4634-2973904
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 272 — seine Bedeutung für die soziale Wohlfahrt hervorheben, aber auch die Frage anschließen, stehen wir resp. die Gegenwart auf gleicher Höhe der Bestrebungen für das Gemeinwohl? Wie unendlich wohlthuend berühren de» Menschenfreund die Vorschriften, daß, wer sich von seinem Schuldner ein Pfand geben läßt, wenn es ein Kleid, oder ähnliches ist, dies nicht über Sonnenuntergang behalten darf, denn es könnte „seine einzige Decke" sein- Noch nicht sehr lange gewähren unsere staatlichen Gesetze dem Armen ähnlichen Schutz, aber immer noch nicht in dem Maße wie es das mosaische Gesetz andeutet! Sodann weiter Daß keiner zurückstehe bei der Gefahr des Nächsten, der Fremde so gut sein solle wie der Einheimische. „Du sollst ihn lieben wie dich selbst." Das Recht des Fremden, der Waise und Wittwe nicht zu beugen, nicht das Kleid der Wittwe zum Pfände zu nehmen, Nichts nachzutragen, keinen Sklaven der sich geflüchtet seinem Herrn auszuliefern, „er wohne bei Dir, du sollst ihn nicht bedrücken". Und wenn wir des Weiteren sehen, wie der Verbreitung falscher Gerüchte, den Richter und die Obrigkeit zu mißachten, Bestechung zu nehmen und zu geben, verboten ist, wie verordnet ist, der Menge nicht nachzuhangen bei Abgabe einer Meinung, das Recht nicht zu beugen und besonders das des Dürftigen nicht, ihn aber auch ob seiner Dürftigkeit nicht zu bevorzugen, Nichts abzuleugnen, nicht z» lügen, Nichts vorzuenthalten, kein An-, bringer zu sein, richtiges Maß und Gewicht zu führen, im Gerichte das Ansehen eines Großen nicht zu achten, dem Feinde zu helfen, wenn er der Hilfe bedürftig ist, den Fremden nicht zu bedrücken, so muß doch jeder Vorurteilslose zugeben, daß durch solche Gesetze, die soziale Gestaltung eines großen Gemeinwesens in richtige Bahnen geleitet, Menschenwürde gewahrt, Rechtsbewußtsein und Gerechtigkeitssinn geweckt, und Menschenliebe im weitesten Sinne geboten ist. Nicht unerwähnt dürfen wir die Vorschriften über die Heilighaltung der Ehe und Familie und das Gebot „Ehre Vater und Mutter" dessen Mißachtung sogar in gewißen Fällen mit dem Tode bestraft werden soll, lassen. Selbst David Fried. Strauß der ja im Allgemeinen nicht zu den alttestamentlichen Verehren zählt, kann es sich nicht versagen in seinem Werke „der alte und neue Glaube" (S; 234) dem jüd. Gesetze seine Anerkennung zu zollen er sagt daselbst: Ganz über das Rechtsgebiet hinaus und ins Innere der Gesinnung hinein greifen die beiden merkwürdigen Anhanggebote, die das Gelüstenlassen nach dem Weibe oder dem Gute des Nächsten untersagen und ebendaselbst (S. 254) erkennt er die höhere sittliche Weihe der Ehe im Judentume an. Welche weittragende Bedeutung für soziale Verhältnisse und als Armengesetzgebung hat die Verordnung des Rnhejahres für das Feld, und daß dessen Erträgnis im 7. — dem Ruhejahre — dem Dürftigen gehören solle, sowie auch die Vorschrift, die Ecken des Feldes nicht völlig abzuernten, den Abfall nicht aufzulesen, im Weinberge keine Nachlese zu halten, sondern Alles dieses den Armen und Fremden zu überlassen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.