Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1895)
- Date
- 1895-12-01
- Page
- Seite 271 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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271 Es ist dies das Verbot des Zilisnehmens; ich berühre im Verlause meines Vor>< träges eine ähnliche Bestrebung eines unserer Zeitgenossen! Gestatten sie mir nun hier, wen» auch die Reihenfolge unterbrechend, ein Gesetz zu erwähnen, das uns, den jetzt Lebenden vielfach zum Vorwurf gemacht, als eine Verschuldung gegen unsere Mitmenschen und als „jüdische Moral" ausgeschrien wird. Im Anschlüße an andere Gesetze, so namentlich der Armengesetzgebung, wird auch dieses Zinsgesetz wiederholt, aber hier lautet der Urtext ganz anders, und nicht vom Zinsnehmen ist die Rede, sondern es ist da verboten Zins zu geben, und dabei heißt es, aber dem Fremdling magst du Zins geben! Und daraus construiert man, daß der Jude den Andersgläubigen übervorteilen, daß man ihn bewuchern dürfe! Es würde zu weit führen, wollte ich hierbei eingehend verweilen; aber es widerspricht doch jeder Logik, daß ein Gesetzgeber, der den Schutz und die Gleichstellung des Fremden bei jeder Gelegenheit gebietet, ihn hier rechtlos machen sollte, und bei richtiger Würdigung müssen wir herausfinden, daß der Fremde mit einem weitgehenden Zugeständnisse bedacht ist! Über das Zinsgebot giebt Rabb. Hirsch folgenden Kommentar: Das Zinsverbot ist auf die Gestaltung der sozialen Zustände von großer Bedeutung. Wenn durch vorhergehende Gesetze, der Rechtsungleichheit begegnet ist, die Geburt und Schicksal in die Volksgesellschaft zu bringen pflegen, so ist mit dem Zinsverbot, dem furchtbarsten Faktor sozialer Ungleichheit, dem Gelde, der verderblichste Einfluß genommen! Die Übermacht des Kapitals ist gebrochen. Wird dieses Verbot in seinem gesetzlichen Ernst aufrecht erhalten, so ist jedes Kapital an sich völlig tot und unfruchtbar und kann nur in Verbindung mit der Arbeitskraft nutzbringend werden. Mit ihm ist die Arbeit zum ersten und eigentlichen Faktor der sozialen Wohlfahrt erhoben. Das Kapital ist gezwungen die Ebenbürtigkeit der Arbeitskraft anzuerkennen. Der Besitzende muß entweder selbst sein sonst totes Kapital durch eigene Arbeitsthätigkeit zum Fruchterträgnis beleben oder er muß sich mit der Arbeitskraft des Unbemittelten Gewinn un Verlust teilend verbinden, und in seinem eigenen Interesse das Interesse der Arbeit fördern. Jeder Notstand der Arbeit wird in einem noch höheren Grade zum Notstand des Kapitals und nie kann das Kapital aus den Ruinen der Arbeit einen Nutzen und Blüte ziehen! Jenem schreienden Kontraste, wo neben der mächtigen Opulenz das Elend der Arbeit wuchert, ist mit diesem Gesetze der Boden der Möglichkeit entzogen! Nur vorübergehend will ich des an das „Zinsgesetz" sich anschließenden Gebotes gedenken. „Ihr sollt Lebensmittel nicht auf Überschuß verkaufen", und-