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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1895-12-01 · Heft 12 (1.12.1895) · p. Seite 270

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 12 (1.12.1895)
Date
1895-12-01
Page
Seite 270 (sequence 6)
Language
German
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recht, sondern das Menschenrecht die Heimat! Und zwischen Menschen- und Bürgerrecht kennt das jüd. Gesetz keine Scheidung. Jeder der sich zum Sittengesetze der Menschheit bekannte, war heimatberechtigt in Judäa." Wir begegnen nun den Vorschriften, wie sich der Eigentümer eines erkauften Knechtes oder einer erkauften Magd zu verhalten hat. Nicht für alle Zeiten konnte der Herr sie erwerben, nur sechs Jahre, im siebenten sind sie frei und nur vom eigenen freien Willen soll es abhängen, wenn sie bei ihrem Herrn bis zur Zeit des allgemeinen Freiheitsjahres verbleiben wollen. Aber auch hier sucht nach meiner Ansicht das Gesetz auf das Selbstbewußtsein einzuwirken, denn wenn ein Knecht erklärt, von der ihm zustehenden Freiheitsberechtigung keinen Gebrauch machen zu wollen, so muß er dies öffentlich erklären, und öffentlich soll er dafür, daß er seine persönliche Freiheit in die Schanze schlägt, gekennzeichnet werden, „sein Ohr werde angesichts des Volkes mit einer Pfrieme durchbohrt." Wichtig und für unfern Zweck bedeutungsvoll ist, was über die Behandlung von Sclaven vorgeschrieben und angeordnet ist. Diese Vorschriften erstrecken sich auf menschenwürdige Behandlung und ordnen an, daß bei körperlicher Mißhandlung, oder einer Behandlung, welche wesentliche körperliche Schäden nach sich zieht, der Sclave sofort die Freiheit erhält. Auch die Sklavin erfreut sich gesetzlichen Schutzes ihrer Frauenehre und ist nicht der Willkür ihres Gebieters preisgegeben! Überhaupt finden wir allenthalben sehr strenge Vorschriften über Sitte und Moral zur Unterdrückung jeglicher Unzucht und wir werden solchen Bestinimungen einen großen sozialen Wert nicht absprechen können besonders wenn wir sehen, daß in erster Reihe der Verführer dazu verpflichtet war, die Verführte zu ehelichen. Es ist ja einzuwenden, daß die Sklaverei überhaupt keine humanitäre Einrichtung ist und war; allein es bleibt doch zu beachten, daß in jenen Zeiten und Ländern die Sklaverei eben allgemein bestanden hat und daß es ein um so größeres Verdienst der Gesetzgebung ist, die mit einer solchen Einrichtung verbundenen Nachteile und Verwilderung der Sitten, so viel als möglich zu mildern. Von wesentlicher Bedeutung auf die Gestaltung und Hebung der Sitte, sind sicher auch die Gesetze, die über vorsätzliche und fahrlässige Tötung gegeben wurden. Die Schaffung von Freistädten bezw. Zufluchtsstädten, wohin der, fahrlässiger Tötung beschuldigte flüchten konnte, um er Blutrache zu entgehen, hatten gewiß diesen Grund und jedenfalls waren diese Gesetze, wie so manche andere auch, von großem Einflüße auf soziale und sittliche Verhältnisse, wenn sie heute auch anderer Auffassung unterliegen mögen! Wörtlich ist geboten: Du sollst Witwen und Waisen nicht bedrücken und den Fremdling nicht! Wir begegnen nun einem der wichtigsten Gebote, dessen soziale Tragweite wir vielleicht heute, in der Zeit sozialer Umgestaltungen besonders würdigen können!

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