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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1895-10-01 · Heft 10 (1.10.1895) · p. Seite 233

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 10 (1.10.1895)
Date
1895-10-01
Page
Seite 233 (sequence 17)
Language
German
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233 auf Grund einer biblischen Anordnung, abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, nicht gestattet ist, so ist grundsätzlich die Feuerverbrennung einer Leiche religiös unzulässig und eben darum eine geistliche Mitwirkung bei derselben ausgeschlossen. 2. Da aber die rituelle Beerdigung einer jeden Leiche, selbst auch des kleinsten Teiles einer solchen, von der H. Schrift gefordert wird, so ist allch die Beerdigung der Aschenreste einer verbrannten Leiche eine religiöse Pflicht. Die Bestattung der in einer Urne gesammelten Aschenreste muß in einem rituelle» Sarge erfolgen; dabei stnd dieselben Gebete wie bei jeder anderen Beerdigung zu verrichten und dem Toten gegenüber dieselben Trauerpflichten zu beachten, wie bei jedem anderen. Das Halten einer Leichenrede muß dagegen in das freie Ermessen des Rabbiners gestellt bleiben, der bei einer solchen Rede sowohl alles das zu vermeiden haben tvürde, was den Toten oder dessen Angehörige verletzen müßte, als auch alles das, was die Erinnerung erwecken könnte, als sei die Leichenverbrennung vom israelitischen Religionsgesetze gestattet. 3. Sollte vor der Abführung des rituell gereinigten und bekleideten Leichnams im Trauerhause von der Familie die Verrichtung eines Gebetes oder einer Ansprache gewünscht werden, so ist die Abhaltung einer solchen Feierlichkeit, welche von dem Religionsgesetze weder gefordert noch untersagt ist, ebenfalls in das freie Ermessen des Rabbiners gestellt und hat er dabei dieselbe Vorsicht wie bei der Rede am Grabe zu beachten." — Der Vorstand der jüdischen Gemeinde in Worms hat den Beschluß gefaßt, den alten Friedhof, welcher sich in einem sehr verwahrlosten Zustande befand, in Ordnung zu bringen. Um gründlich zu arbeiten, wurde das ausgedehnte Gräberfeld parzellenweise vorgenomnien und die ganze Arbeit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren durchgeführt. Eine große Anzahl umgefallener Grabsteine ist aufgerichtet, ganz oder teilweise versunkene sind gehoben worden; außerdem wurden außerordentlich viele, ca. 30 Centim. horizontal unter dem Erdboden liegende Grabsteine entdeckt und gleichfalls aufgestellt. Der Boden, welcher diese letzteren nach und nach den Blicken der Menschen entzogen hatte, gewährte zugleich den Inschriften den besten Schutz, denn diese sind, obgleich ans dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert herrührend, vortrefflich erhalten geblieben. Auch alle übrigen Inschriften sind nun von Erde und Moos gereinigt und wenn auch manche vom Zahne der Zeit zerstört wurden, so kann doch der größte Teil unschwer gelesen werden. Durch Herstellung einer besseren Ordnung hat der Vorstand nicht nur für die Erhaltung der Grabdenkmäler Sorge getragen, sondern anch die Hindernisse hinweggeräumt, welche den Geschichtsforschern bei der Verwertung derselben im Wege standen, und dieselben tverden gewiß nicht säumen, die alten Steinurkunden fleißig zu studieren unb für die Wissenschaft zu verwerten. — In Godesberg a. Rh. hatten sich am 4. Juni sämtliche Rabbiner der Rheinprovinz, soweit dieselbeil eine Gemeinde vertreten, eingefnnden, um einen Provinzial-Rabbiner-Verband zu gründen. — In Posen fand die Einweihung des jüdischen Kranken- und Siechenhauses statt. Die

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