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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1895-07-01 · Heft 7 (1.7.1895) · p. Seite 164

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 7 (1.7.1895)
Date
1895-07-01
Page
Seite 164 (sequence 20)
Language
German
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164 natürlich ist und ärgert sich darüber, das; u:>-.n ivii Zins (0111:0k) nennt, als ob es etwas Unschuldiges wäre. Einem wuchertreibenden Bürger drohete ehemals der Tod.. Wucher und Darlehen waren nur den Juden gestattet, und Behörden und Gemeinden bemühten sich dahin zu wirken, daß sie nicht zu sehr schaden. Von jeher galt die Satzung, daß der Jude nur auf ein Pfand leihen bürfe,58) nur waren Kirchenkleider ausgeschlossen. Eine Richterin aber aus Neu-Pilsen gab im Jahre 1461 dennoch als Pfand Haus, Hof und Grundstücke.^) Im 15. Jahrhundert nahmen die Juden von einem Schock Groschen wöchentlich wenigstens einen Groschen — also 86,66 Prozent —, und wenn jemand nicht pünktlich zahlte, mußte er noch Zinseszinsen (rejcart) zahlen. Dieser ungeheuere Wucher machte die Leute so arm, daß es sich in der That um die Verbannung der Juden aus Böhmen handelte. Aber König Vladislav, um dem durch jüdischen Wucher gestifteten Schaden zu steuern und andererseits um die Juden nicht vertreiben zu müssen, weil sie sich in die Anordnungen, des Königs bereitwillig gefunden haben, traf im Jahre 1497 über die Juden die Anordnung,^) daß der Jude mit den Christen in Bezug auf seine Schuld beim Burggrafenamt verhandle und in den Städten bei den Stadtbüchern; 2. daß jüdische Zinsen von 1ÖO Schock jährlich 20 Schock, der Christ jedoch nur 10 Schock nehme; wenn der Jude so wenig wie der Christ nehmeil würde, könnte er es nicht aushalten; der Jude muß nämlich dem König und der Obrigkeit, deren Schutzbefohlener er ist, zahlen; dann ist auch selten ein Amt, welches den Juden leer abgehen läßt; endlich muß der Jude auch etwas haben, wovon er mit Weib und Kind leben soll. Überdies geht ja zu den Juden ohnehin niemand, der nicht in großer Not ist. — Auf Schuldscheine, Häuser und Grundstücke sollte der Jude nicht leihen, nur auf Pfänder?*). In den folgenden Jahren verbesserten auch dieses Pfand viele Gemeinden, ja die Konsuln selbst die jüdischen Zinsen. Die Altstädter beschlossen im Jahre 1515 in der Vollgemeinde, daß die Juden auch auf eine Urkunde, aber nicht mehr als 100 Schock Meißner Groschen leihen dürfen — „wenn aber der Jude in Jahr und Tag nicht darauf, erinnert und sein Recht anmeldet, oder mehr als 100 Schock leihet, oder auf den Zins länger als ein Jahr wartet, sollte diese Summe verfallen sein." m) Auswahl der böhmischen Litteratur II, 333. M’> Pilsner Archiv Buch 2, 79. Abgedruckt im Böhm. Archiv V, 473; die Fehler daselbst verbesserte Köpl in den Mitteil. 1830, 69. Im Pernstein'schen Epistolar, Mus.-Z. 2 Fol. 286 ist dieselbe Zuschrift, in welchem sogar behauptet wird, daß die Juden per Woche 3 Groschen Zinsen nahmen. Statthalt.-Arch. Miss. No. 20, Fol. 120. Im I. 1539 wurde Jsak Anstöcky, ein Leitmeritzer Jude, durch einen Brief auf die Burg berufen, in welchem ihm der König vorwirft, „>vie unter König Wladislaw durch den Peter Rosenberg und Albrecht aus Leskovec, den Kämmeree^ das Verbot erlassen ivurde, daß ein Jude auf Häuser und Schoßgründe unter Strafe von 500 Schock Meißner Groschen nicht leihen dürfe, und du hast davon nicht abgelassen."

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