Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 3 (1.3.1895)
- Date
- 1895-03-01
- Page
- Seite 70 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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70 in Eisenach, Köln, Bamberg, Friedberg, Würzburg und Worms. In seiner Jugend oblag Me'ir seinen Studien in, Würzburg bei R. Jizchak ben Mose aus Wien und hielt sich später in Frankreich auf, woselbst Jechiel ben Josef aus. Paris sein Lehrer war, der bekannte Vertheidiger des Talmud vor Ludwig dem XVI. Die Hauptwirksamkeit Me'irs fällt in die Zeit seines Rothenburger Rabbinates, woselbst er auch heftigen Anfeindungen ausgesetzt war. Er war auch Rabbiner in Kostnitz, Augsburg, Würzburg, Nürnberg, Worms und Mainz und steht es fest, daß er im Jahre 1272 Rabbiner in Rothenburg a. d. Tauber war. Nach Jost und Graetz war er deutscher Reichs-Rabbiner, nach Anderen Oberrabbiner der deutschen und französischen Juden. Er wird bald „Oberhaupt" bald „Vater der Rabbinen" genannt. Schon seine Amtswohnung verrät eine besondere hervorragende Stellung. Er hat, wie er selbst erzählt, eine besondere Winter- und eine besondere höher gelegene Sommerwohnung mit luftigem Speisesaale und außer dem Lehrsaale noch für jeden einzelnen seiner Schüler ein besonderes Wohnzimmer. Jeder irgendwie schwierige actuelle Fall wurde aus weitester Feme mündlich oder schriftlich ihm zur Entscheidung vorgelegt. Die Objekte seiner meisten Responsen sind: Eigentumsrecht, Handels- und Wechselrecht, Ehe- und Erbrecht, Polizei- und Strafrecht. Besonders hatte er Konflikte zwischen Privat- und Gemeinderecht und zwischen Gemeinde- und Staatsrecht zu schlichten. Manche Juden hatten nach einer erfolgten Steuerausschreibung ihren Wohnsitz in dem betreffenden Orte aufgegeben, andere ihn erst umgekehrt dort aufgeschlagen. Die ersten hielten sich nicht mehr, die andern noch nicht verpflichtet, zu der von der Gemeinde aufgelegten Steuer beizutragen. R. Me'ir genoß Vertrauen und seinem Ausspruche fügte man sich gern. Gegen das unehrliche Treiben, Münzen zu beschneiden, richtet Me'ir seine schärfsten Pfeile. Im Bezug auf die Ehevermittler, deren es damals unter den Juden gab, bestimmte er, daß solchen von Profession der bedllngene Lohn bezahlt werden sollte, aber den zufälligen Ehevermittlem sollte nur die gehabte Mühe und Zeitversäumnis ersetzt werden. Interessant ist, daß der Lehrer für die Dauer eines ganzen oder halben Jahres angestellt wurde oder daß man mit ihm accordirte für die Beibringung der Kenntnis eines bestimmten Buches oder Traktates. Das Jahresgehalt eines Lehrers erreichte in der Regel die Höhe von 50 Gulden jährlich. Wenn ein Kind starb, wollten die Eltern oft nur für die abgelaufene Dienstzeit zahlen, wogegen Me'ir dein Vater nur das Recht zuerkennt, den Lehrer für die übrige Zeit zum Unterrichte eines anderen aber gleichbefähigten Kindes anzuhalten. Auch nach der Verheiratung hielt man in damaliger Zeit den Söhnen selbst bis zum dreißigsten Jahre einen Lehrer. Der Vater hatte das Recht, dein Lehrer das viele Schreiben in der Nacht für sich wie für andere zu verbieten, weil er Hann nicht fähig wäre, bei Tag zu unterrichten. Aus demselben Grunde war es dem Lehrer nicht erlaubt, freiwillig