Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 13 (1893)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1893)
- Date
- 1893-11-01
- Page
- Seite 249 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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249 h-J&4<Zuiif-.iäSÄ T. Bedingungen für die Anfnahme vvn Schülerinnen. 8 l. Zn Krankenpflegerinnen rönnen Mädchen jüdischer Confessio» herangebildet tverden, welche; n> zwischen dein 2l. und 3«>. Lebensjahre stehen (unter besonderen Verhältnissen sind Nilsnahmen gestattet); b) sich eines tadellosen Rufes erfreuen; c) vollständig gesund und ununterbrochen arbeitsfähig sind (insbesondere dürfen Storungen des Nervensystems nicht vorliegen); ä) mindestens tüchtige Eleinentarkenntnisse besitzen; e) Hebung in den gewöhnlichen häuslichen Verrichtungen haben. 8 2. Jedem Aufnahmegesnch sind beiznlegen: n) ein von der Bewerberin selbst versagter Lebenslauf, mit genauer Angabe der Gründe, welche dieselbe ,ytr Krankenpflege sichren; b) ein Geburtsschein; c) ein Leumundzengnis und genügende Referenzen; d) Schulzeugnisse. Nach Einlieserung der erwähnten Papiere uürb eventuell der Bewerberin ein Fragebogen zngesandt, welcher ansgesüllt znrückzuschicken ist. 8 3. Persönliche Vorstellung beim Vorstände oder an einer vvn demselben zu bezeichnenden Stelle außerhalb Frankfurts ist dringend erwünscht. II. Borschristen für die Lehrzeit. 8 1. Die Schülerinnen werden znm Zwecke der Ausbildung in der Regel einem jüdischen Hospital überwiesen. 8 2. Die Schülerinnen haben sich streng an die Hausordnung des betreffenden Hospitals zu halten, sowie den Anordnungen ihrer Vorgesetzten unbedingt Folge zu leisten. 8 3. Die Tauer der Lehrzeit soll in der Regel ein Jahr währen. Innerhalb des erste» Vierteljahres (Probezeit) können die Schülerinnen auf Antrag der ausbildenden Aerzte >vegen Untauglichkeit zur Krankenpslege aus dem Verein entlassen tvcrden, später soll die Entlassring nur stattsinden, .wenn grobe Pflichtverletzung vvrliegt. Der Schülerin steht es jederzeit frei, nach I4tägiger Kündigung bei ihren Vorgesetzten ihr Verhältnis znm Verein zu lösen. 8 4. Die Schülerin hat während der Lehrzeit freie Station, Kost, Wohnung, Heizung und Wäsche, ferner ein Taschengeld von .30 Mark vierteljährlich. Aus diesem Reglement geht deutlich der (»eist hervor, in welchem die Angelegenheiten der Schrvestern von jetzt ab durch den Bereinsvorstand geführt werden sollen, der Geist der äußersten Toleranz und der Menschlichkeit. Für bie materielle Wohlfahrt der Schwestern ist nicht nur zur Zeit ihrer Arbeitsfähigkeit, sondern ailch bei Krankheit, Alter, Invalidität ausgiebig durch die Möglichkeit der Pensionirung gesorgt. Schon heute bietet der Verein den Schwestern ein gemeinsames „Heim", in dem sie Erholung mtb geistige Anregung finden tverden. Als zweite Bildungsstätte für Schülerinnen ist das „Jüdische Asyl" in Köln gewonnen rvvrden. So sieht denn der Vereinsvvrstnnd schon heute aus eine erfolgreiche Thütigkeit zurück. Und nnn ist die Zeit gekommen, daß wir junge Mädchen, die zum Beruf der Krankenpflege die rechte Neigung in sich fühlen, anffvrdern, sich bei uns zu melden und sich unserer Führung anzuvertrauen.