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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1893-04-01 · Heft 4 (1.4.1893) · p. Seite 79

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
13 (1893)
Issue
Heft 4 (1.4.1893)
Date
1893-04-01
Page
Seite 79 (sequence 7)
Language
German
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79 Die Zudenpkünderung in Franken v. Z. 1699. Archivalische Studie von Rabbiner Dr. A. Eckstein in Bamberg. (Fortsetzung.) Als das Toben und Beutemachen Mitte Mai 1699 losging, waren die Stände des fränkischen Kreises gerade in Nürnberg zum Convent versammelt. Die Nachricht von den Vorgängen und Geschehnissen im Fürstbistum Bamberg, die ja so leicht die Nachbargrenzen überschreiten konnten, rief eine lebhafte Beunruhigung des Convents hervor und es wurde beschlossen, sofort ein geharnischtes Patent zu erlassen und nötigen Falles mit der gesammten Militärmacht des gesammten fränkischen Kreises einzuschreiten. Das erwähnte Patent lautet also: „Demnach einige Fürsten und Stände dieses löbl. Fränkischen Craisses dem allhier versammleten allgemeinen Craiß-Convent nachrichtlich anfügen lassen, welcher gestalten sich in verschiedenen Orthen allerhand loses und liederliches Gesindlcin nicht allein zusammen rottiret, sondern auch unter dem praotoxt eines wider die Juden abgefaßten Hasses, würckliche Rauberey und Plünderungen sowohl in Juden-Häusern, als adelichen Schlössern, wohin ein und andere Jüdische Mobilia etwan haben salvirt iverden wollen, vorzunehmen, unterfangen, auch es fast das Ansehen gewinne, als ob allerhand Unterthanen und Bauers-Volck sich demselben ebenfalls beyzugesellschaften nicht ungeneigt feie, die vorhandene Reichs¬ und Craiß-Schlüsse hingegen genügsame Zihl und Maß geben, daß dergleichen dem gemeinen Wesen höchstschädlicher und zur Unsicherheit der Land- und Leuthen, wann nicht in Zeiten vorgebogen wird, gar bald ausschlagenden Empörungen nicht nachgesehen, sondern denenselben, durch Zerstreuung sothaner zusammenrottirter böser Leute, mit allem Ernst und Eiffer, abgeholfen werden solle, welches man dann auch, gesammten Craisses wegen zu thun, im würcklichen Begriff ist. Als werden, im Nahmen sämmtlicher Hn. Fürsten und Stände des obgedachten löblichen Fränkischen Craisses, alle denenselben angehörige Unterthane und in dero Schutz Auffgenommene, vermittelst dessen erinnert, an sothanen und dergleichen Thätlichkeiten, es möge selbe wieder Juden oder Christen abziehlen, bey Leib- und Lebens-Straff, keinen Theil zu nehmen, noch vielweniger aber dem herum vagirenden liederlich- und losen Gesindlein anzuhangen, Unterschlaiff zu geben, oder sich gar zu demselben zu schlagen, aufs was Weiß auch solches sehn könne oder möge; Nebst deine ergehet an alle Amt-Leut und Befehlshabere hiermit die gemessene Verordnung, daß sie, äussersten Kräfften nach, sich angelegen seyn lassen sollen, die vermessene Contravenienten, wann sie ausgekundschafft, oder behörig überzeugt iverden, ohne einiges Nachsehen, so balden Handvesten, und bis auff weiters erfolgende Herrschaftliche Verordnung bey Verlust ihrer Chargen und Aemter, auch mehr anderer schweren Ungnaden und Straffen, gefänglich anhalten zu lassen; dessen man sich zu geschehen versihet. Signatum Nürnberg bey noch fürwehrendem allgemeinen Fränkischen Craiß-Convent den 26./16 May 1699.'") Dieses Patent scheint zunächst keinen tiefen Eindruck auf das „liederliche Gesindlein" gemacht zu haben. Denn schon 8 Tage nach der Herausgabe desselben lassen die Negierungsräte des Fürstbischofs von Bamberg in Abwesenheit desselben ein Ausschreiben ergehen an sämmtliche Beamte des Landes des Inhaltes: Von leichfertigem Gesindel, das nicht einmal dem Stift angehörig, sind Räubereien >) Vgl. hierzu die in der Monatsschr. b. I. 1869 5. 469 erwähnte Eingabe des Fürstbischofs v. Bamberg an den Kaiser Josef I. b. 2. März 1706.

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