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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1891-09-01 · Heft 8 (1.9.1891) · p. Seite 183

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 8 (1.9.1891)
Date
1891-09-01
Page
Seite 183 (sequence 15)
Language
German
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183 ” — 1. Als zeitliche Maßregel und bis zu einer allgemeinen Revision der Gesetze, welche die Lage der Israeliten regeln soll, wird den Israeliten untersagt, sich in Znkunft außer den Städten unv Flecken niederzulassen. Eine Ausnahme wird zu Gunsten der schon existierenden israelitischen Koloniee» gemacht, wo sich die Israeliten mit. dem Ackerbau beschäftigen. 2. Bis auf neuen Befehl wird den Kontrakten, ivelche im Namen eines Israeliten gemacht sind und welche den Ankauf, die Hypothek oder die Anlage ländlicher Immobilien außerhalb der Städte und der Flecken betreffen, keine Folge gegeben; nichtig ist gleichfalls jede einein Israeliten gegebene Vollmacht, Güter, wie sie oben bezeichnet sind, zu verwalten oder über sie zu verfügen. 3. Untersagt ist es den Israeliten, sich des Sonntags oder an den christlichen Feiertagen mit Handel zu beschäftige»; die geltenden Gesetze über das Schließen der Christen angehörenden Handelshäuser während der christlichen Feste werden auch auf die Handelshäuser der Israeliten angewandt. 4. Obige Maßregeln sind nur auf die Gouvernements, welche sich in der Ausdehnung des „jüdischen Gebietes" befinden, anwendbar. Diese „zeitlich" genannten Gesetze beziehen sich nicht auf die zehn polnischen Provinzen; sie wurden übrigens sehr milde gehandhabt, weil man anerkannte, daß mun mit Strenge sie fast unausführbar machen würde. Im folgenden Jahre wurde eine Komission, unter dem Vorsitze des Grafen Pahlen, damit beauftragt, einen allgemeinen Bericht über die jüdische Frage im Reiche auszuarbeiten. Ihr Gutachten gieng, gestützt von der öffentliche» Meinung, dahin, den Israeliten wenigstens, einen Teil der bürgerlichen Rechte, die sie bis jetzt nicht genossen hatten, zu bewilligen. Unglücklicherweise herrschten andere Ideen vor. Unter dem Einflüsse 'eines rechtschaffenen, aber fanatischen Mannes, Pobedvuostzew, eines ehemaligen Vertreters der heiligen Synode, des Lehrers Alexanders III. und feit Februar 1891 Ministers des öffentlichen Unterrichtes, zog man aus dem Arsenale zahlreicher existierender Gesetze alle Maßnahmen hervor, ivelche erlaubten, die Lage der Juden zu erschweren. Dann begann man, ein drakonisches Gesetz gegen sie vorzubereiten, dessen Anwendung das Todesurteil — niemand bezweifelt es hier — von zehn-, vielleicht von Hunderttausenden Menschen sein wurde. Dieser Vorschlag untersagte den Inden des ganzen Reiches, diefesmal diejenigen Polens inbegriffen, jeden Wohnsitz außer den Städten des Territoriums; dorthin sollten die Inden ganz Rußlands gewaltsam zusammengedrängt werden, anfgehänft ivie Heuschrecken in einer Grube, uni sich elend zu erdrücken, bis der Kampf um's Dasei» sein Werk gethan haben würde. Die Meinung Europas regte sich, die bedeutendsten Männer Englands — alle Christen — ordneten eine große Versammlung an und richteten (10. Dezember 1890) eine Bittschrift an den Zaren. Zuerst schien es, als ob das Gewitter abgewandt werden konnte, aber die Drohung eines Vernichtungskrieges, eines gesetzlichen Massenmordes, bleibt über dem Haupt der Juden hängen und die letzten Maßregeln lassen befürchten, daß die Ratschläge der Gerechtigkeit und der Toleranz nicht an hohem Orte vorgeherrscht haben. Sprechen wir zuerst von den außerhalb des Territoriums wohnenden Israeliten, da die Inden Moskaus dieser Kategorie «»gehören, welche heute in dem Falle einer Gesammtaustreibung sich befinden, obgleich zahlreiche hier seit 30 Jahren wohnen und hier geboren sind. Als der Zar Nikolaus den mit Universitätsgraden versehenen Juden erlaubte, alle Teile des Reiches zu bewohnen, war dies gleichsam eine Prämie» uäm i

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