Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 8 (1.9.1891)
- Date
- 1891-09-01
- Page
- Seite 176 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2969669-2969782-2969790--3288-2973190- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ansehnliche Beiträge gewährt, es geradezu bedauert zu werde» verdient, daß wir der jüdischen Volksschulen ermangeln, das sind Fragen, die sich uns unwillkürlich nahe legen und die ich Ihrer eigenen Erwägung auheiingeben will. Einen nicht geringen Einfluß auf unsere Entscheidung muß hierbei der Unistaud übe», daß die nassanische Simultanschule in den letzten Dezennien unleugbar eine rückläufige Entwickelung genommen, die, dieselbe ihres edlen Inhalts entleerend, ihr nahezu nur noch den stolzen Namen, die schöne Etikette übrig ließ, allein nur noch geeignet, Unkundigen als Köder zu dienen. Wir als Inden haben schlechterdings kein Juteresse an der die Gemüter neuerdings so tief bewegenden und erregenden .Frage, ob die nassanische (christliche) Simultanschule auch für die Zukunft erhalten werden soll. Eine andere Frage dagegen ist es, ob die meist kleinen und wenig leistungsfähigen Gemeinden im ehemaligen Herzogtum Nassau Volksschulen mit geeigneten Lehrkräften ohne Unterstützung des Staats oder der politischen Gemeinden Hütten begründen und erhalten können. Den Religionsschulen trug nun aber die nassanische Regierung ein hohes Interesse nnd wohlwollende Fürsorge entgegen. Schon in den dreißiger Jahren, lange bevor die entsprechenden Verordnungen ins Leben gerufen waren, auf die die Religionsschnle in Nassau begründet ist, suchte sie von derselbe» alle diejenigen fernzuhalten, die sich nicht durch eine Prüfung — sie ließ dieselbe» durch den damaligen Rabbiner Dr. Geiger in Wiesbaden vornehmen — über ihre Befähigung ausznweisen vermochten und schützte die ordnungsmäßig angestellten Religionslehrer vor willkürlicher Entlassung seitens der Gemeinden. Um der Religionsschnle eine sachgemäße Beaufsichtigung zu sichern, wurden durch eine Instruktion vom 3. Ang. 1842 Schnlinspektionen eingerichtet, die jedoch, da es der Regierung an anderen geeigneten Organen fehlte, den christlichen Schnlinspektoren übertragen wurden. Wohl trug sich die Regierung, uni der Religionsschule wie dem Kultus in Nassau eine geeignete Leitung zu sichern, schon im Anfänge der dreißiger Jahre mit dem Gedanken, ein Landräbbinat zu kreieren. Da es aber die Gemeinden aus den verschiedensten Gründen ablehnten, hierfür die erforderlichen Mittel zu gewähren, so mußte dieser Gedanke vorerst aufgegeben werden, bis später, im Anfänge der vierziger Jahre, das Institut der Bezirksrabbiner behufs regelmäßiger Inspektionen der Religionsschulen und der Ueberwachung des Kultus ins Leben gerufen ward. Die Stellung der Religionslehrer wurde insbesondere durch die Verordnungen aus den Jahren 1842 und 1843 eine gesichertere. Ausgesprochen wurde durch dieselben, daß die Religionslehrer auf Wohlverhalten angestellt und nur durch die Negierung, die sie anstellt, auch entlassen werden können. Jedem Religionslehrer wurde ein Gehaltsminimum zugesichert, das dem damaligen Gehaltsminimum der Vvlksschullehrer entsprach. Auch eine Art Normallehrplan wurde geschaffen, der noch jetzt, da er durch keinen anderen ersetzt, bindende Kraft besitzt. Neue Disziplinen, wie Religionslehre, biblische und nachbiblische Geschichte, Gesang sind in demselben ausgenommen, Fächer, deren Aufnahme in den Lehrplan die neuen Verhältnisse gebieterisch forderten. Versäumnisse der Religionsschule wurden in demselben Maße wie Versäumnisse der Volksschule mit Geldstrafen bedroht. Zwischen Vorsteher und Religionslehrer sollte hinsichtlich, des Religionsunterrichts eine