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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1891-04-01 · Heft 4 (1.4.1891) · p. Seite 85

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 4 (1.4.1891)
Date
1891-04-01
Page
Seite 85 (sequence 13)
Language
German
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85 selbst: „Mir gehört die Rache (Vergeltung) und Rechtsprechung" (Deut. 1, 17. 32, 35), und den sogenannten Bluträcher nennt sie „Bluterlöser" (goel lmdam). Unser heutiges Duell ruht auf ähnlichem Principe, es ist auch ein blutiger Modus der Volksjustiz, eine Art eigenmächtiger Justificirnng zur Erlösung (Rechtfertigung) des Beleidigten oder Getödteten. Das Duell ist ebenfalls von unserer modernen Rechtsanschauung und Gesetzgebung verworfen, ja verboten, und kann doch nicht verhindert werden, ja wird zinn Teil geduldet und empfohlen. Im Znsammenhange damit steht auch, wie bereits angegeben, die Todesstrafe; sie leitet das alte Volksgesetz in der Bibel ein: „Leben für Leben" d. h. Blut für Blut, „Auge für Auge rc." Unsere moderne Rechtsanschauung und teilweise auch unsere moderne Gesetzgebung spricht sich principiell gegen die Todesstrafe aus, muß sie aber im Leben und in der Praxis doch dulden und bestehen lassen; sie gilt vorläufig als notwendig nnd unentbehrlich der ungleichen und mangelhaften Volkserziehung, der in manchen Volkskreisen noch herrschenden Rohheit gegenüber. Mit der Zeit hat sich ja auch die Bildung und moralische Hebung im Volke Israel entwickelt und gesteigert. Nicht nur, daß das Gesetz von „Auge um Auge" in Wirklichkeit nicht mehr zur Ausführung kam, der Wert des verletzten oder geraubten Körpergliedes wurde je nach Person und Unentbehrlichkeit abgeschätzt und der Geschädigte durch Geld entschädigt und so kam auch allmählich die Todesstrafe seltener zur Ausführung; ein Gerichtshof, der in 70 Jahren, d. h. überhaupt und während der ganzen Lebenszeit der Richter auch nur ein Mal ein Todesurteil gefällt und vollzogen hätte, wäre schon ein mörderischer zu nennen (Macc. 7 a). Ein derartiges Ueberlieferuugsgesetz, aus früheren Volkssitten und Gebräuchen entstanden, ist auch die Leviratsehe. Sie findet sich auch schon früh bei Israel (Gen. 38) und ebenso auch bei anderen Völkern. Moses übernahm diese Sitte oder Israel hielt sie bei. Sie wurde aber gesetzlich modificirt und in ihren harten Folgen gemildert, wie dies auch bei den anderen überlieferten nnd vorläufig aus Nothwendigkeit beibehalteuen Gesetzen geschehen ist. Für die Levirats-Ehe wurde eine Art Abneigungs-Erklärung, eine besondere Form von Scheidung zugelasseu; für die durch Bluträcher Verfolgten wurden Asyl-Städte eingerichtet und die um Auge, Zahn oder einem sonstigen Körpergliede Beschädigten sollten durch Geldeswert entschädigt werden. Dies scheint der Sinn der Wiederholung und Modificirung des Gesetzes von „Auge um Auge" rc. im Levit. 24 zu sein, welches wohl einer spätern Zeit angehört, indem die ursprüngliche Form des Gesetzes im Exod. 21 gegeben ist. Denn wenn der Talnuld (B. Kama83, K Mischn. ibid.8,1) aus der spätern Gesetzesform die modificirte Deutung deducirt, so ist diese wohl keine Erfindung oder Einrichtung der talmudischen Zeit, denn in dieser war die peinliche Gerichtsbarkeit schon lange nicht mehr in den Händen der Juden, sondern gehört einer alten, vorzeitigen Ueberlieferung traditioneller Lehren an. Sicher ist ja, daß die Lehre und Religion Mosis auf dein Priucip der Liebe ruht, die angeführten Gesetze von „Auge um Auge rc." Leviratsehe, Blutrache in ihrer unbeschränkten Ausführung würden diesem Priucip widersprechen und können nicht von Moses erfunden worden sein; er faild sie vielmehr vor und nahm sie auf oder hinderte ihre Anwendung nicht, weil er einer zwingenden Notwendigkeit gegenüberstand lind machtlos gegen sie war. Für das praktische Leben konnte Moses keinen platonischen Jdealsstaat aufstellen und einrichten, er mußte den gegebenen Verhältnissen seiner Zeit und seines Volkes Rechnung tragen. Denn der Gesetzgeber, wie Volkslehrer müsse» sich zum Volke, wie der Lehrer zum Kinde herablassen, an das Gegebene und Vorhandene

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