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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1891-01-01 · Heft 1 (1.1.1891) · p. Seite 17

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 1 (1.1.1891)
Date
1891-01-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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17 oder zum Baden, und mahnten, nicht damit zu warten, vielleicht werde er ja gesund werden, sondern es sofort zu thun, denn das Sabbatgesetz soll auch bei zweifelhafter Lebensgefahr weichen, selbst wenn die Todesgefahr erst den nächsten Sabbat einzutreten drohe. *) Im Anschluß hierzu heißt es: „Man lasse diese Sache nicht vollziehen weder durch Nichtjuden, Nochri, noch durch Heiden, sondern nur durch die Großen in Israel; man spreche nicht, die Sache könnte durch Heiden oder durch Cuthäer geschehen! *)■ Doch fehlte es den Gesetzeslehrern dabei nicht an Vorbildern in dem biblischen Schrifttume, auf die sie oft hinwiesen. So bezieht sich R. Jsmael auf die schon oben erwähnte Stelle in 2 M. 22, 2, wo der Mord eines Diebes bei nächtlichem Einbrüche ungestraft bleibt; R. Akiba auf 2. M. 21, 14, „von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen", wo das Gesetz des Altardienstes weichen soll, wenn dadurch auch nur zweifelhaft ein Menschenleben gerettet werden soll. '■') Andere biblische Stellen, die Gesetzesdispensationen enthalten, sind; 1 Samuel 21, 7., wo Abimelech dem David die Schaubrode aus dem Heiligtume zum Essen ansliefert, welche jedoch nur von den Priestern an heiliger Stätte genossen werden durften; 4) ferner die von der Einweihung des Tempels durch Salomo, die (nach 1 K. 8, 65. und 2 Ehr. 7, 9, 10) 14 Tage dauerte und den 9. Tischri begann, in welcher Zeit das Versöhnungsfeft nicht gefeiert wurde, was eine Gesetzesdispensation voraussetzt. 5j Es dürfte nicht ohne Interesse sein, die Fülle zu kennen, wo. die Gesetzeslehrer Gesetzesdispensationen eintreten ließen. Freilich waren die Sadducüer und nach ihnen die Karäer Gegner dieser Maßnahmen, die das Gesetz unverändert in allen Lebenslagen vollzogen haben wollten und das Recht zu einer Gesetzesdispensation oder gar Gesetzesaufhebung den Gesetzeslehrern absprachen. Aber die Weisen hatten hier auch ihre Grundsätze. „Wäre die Thora, das Gesetz, zugeschnitten d. h. in festen, unveränderbaren Paragraphen gegeben, * man hätte nicht bestehen können"; G) „die Thora ist nicht den Engeln gegeben worden"?) Obenan setzen wir hier ihren Ausspruch: „Groß ist die Ehre des Menschen, ihr weicht jedes Verbot im Gesetz." 8) So war es denen, die niit der Obrigkeit verkehrten, erlaubt, sich nach den Sitten derselben zu kleiden, Bart und Kopfhaar zu scheren u. a. m?) Nach 5 M. 22, 4. war es geboten, dem Lasttier, so es mit seiner Last hinstürzt, aufzuhelfen, davon war ein alter ehrwürdiger Mann dispensirt, den solche Arbeit entehren würde, 9 10 * *) ebenso war derjenige beim Auffinden von Gegenständen, die zu tragen ihn entwürdigen würde, befreit vom Gebote, sie aufzunehmen und dem Eigentümer zuzuführen.") Bein« Empfange eines Fürsten war es erlaubt, wenn es fein mußte, über die Särge der Leichen zu steigen, ohne auf die mögliche Verunreinigung durch dieselben zu achten. **) Zur Herbeischaffung von Gegenständen zu einer ehrenvollen Leichenbestattung gestattete man am Sabbat, an der Grenze des Sabbatweges bis Abend zu warten, um dann bald weiter gehn zu können. 13) Andere Dispensationen vom Sabbatgesetz haben wir oben schon angegeben. Wir fügen hier nur noch die Bestimmungen hinzu, daß man beim Einsturz 9 Joma S- 84 b. l) das. “) das. S. 85 b. 4) Bergs hierzu Matth. 12. 1—8 Aehnlich in Jalkut zu 1 S. 21, 7. vom Midrasch Jelamdenu. ö) Bergt. Moed katon S. 9 a, wo ebenfalls von der Nichtfeier des Versöhnungstages in dem Eimveihungsjahre gesprochen wird- “) Jeruschalmi Sanhedrin Absch. 4, 1. 9 Berachoth S. 25. Tanchuma zu Äeschalach s) Berachoth S. 19. h ») Baba kamn S- 83 a. Sotha S. 49 b lu) Berachoth S- 19 b. “) Choschen-Mischpat 363. *9 Berachoth ©. 19 b. ia) Mi sch na Sabbat Absch. 23.

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