Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1891-01-01 · Heft 1 (1.1.1891) · p. Seite 16

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 1 (1.1.1891)
Date
1891-01-01
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2969669-2969782-2969783--3121-2973016
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Dispensation vom Oesehe von Landrabbiner Dr. Hamburger in Strelitz. In den Bestimmungen zur Gesetzesvollziehnng gewährt das Judentum deil verschiedenen Zeituitb Lebensverhältnissen des Menschen ihre notwendige Berücksichtigung. Das Gesetz soll ein Gesetz des Lebens sein, daher war es bei den Lehrern und Auslegern des Gesetzes Grundsatz, in den Fällen, wo die Gesetzespraxis das Leben des Menschen gefährden würde, eine Befreiung von demselben eintreten zu lassen. Drei Verbote nur machen davon eine Ausnahme, das des Götzendienstes, der Unsittlichkeit und des Mordes, die selbst bei Todesgefahr nicht übertreten werden sollen. ') Aber auch von diesen tritt bei dem Verbote des Götzendienstes nach der Lehre des R. Jsmael eine Dispensation ein, wenn derselbe unter Androhung des Todes geheim gefordert wird. -) Ihre Lehren darüber waren: Es heißt: „Beobachtet meine Gesetze und Rechte, die der Mensch ausübe und durch sie lebe (3 M. 18, 5), es soll der Mensch durch das Gesetz leben, aber nicht sterben." 3); ferner: „Und beobachtet den Sabbat, denn heilig sei er euch (2 M. 31.14), das heißt euch ist der Sabbat übergeben, aber nicht ihr dem Sabbat" l), oder: „Der Sabbat ist in euren Händen, nicht aber ihr in den Händen des Sabbats", r’j ferner: „sie sollen ihn (den Sabbat) vollziehen in ihren Folgezeiten", „so entweihe einen Sabbat, damit du viele beobachten kannst", G) „Es giebt kein Gesetz, das nicht weichen muß, so es der Rettung eines Menschenlebens gilt, die drei bereits erwähnten Fälle ausgenommen".^ „Sagt Jemand zu dir: „Töte diesen da, sonst töte ich dich!" so mußt du dich töten lassen und darfst zur Rettung deines Lebens nicht den Andern töten, denn warum sottte dein Blut teuerer sein, als das deines Nächsten?"8) Dagegen ist der Mord bei Ab- und Gegenwehr, als z. B. bei Ueberfällen n. a. m. nicht strafbar. „Kommt Jeniand dich zu töten, mache dich ans und töte ihn."3) So wird (2 M. 22, 2) die Ermordung eines Diebes bei seinem Einbruch in der Nacht nicht bestraft, weil er des Nachts auch den Mord nicht gescheut hätte. '") Nachdrncksvoll mahnen die Lehrer, jedes Gesetz zur Rettung eines Menschenlebens zu übertreten. „Mau mache sich auch am Sabbat auf zur Rettung eines Menschenlebens, itnb wer sich darin beeilt, ist lobenswert, es bedarf hierzu keiner Dispensation von Seiten des Rabbinates. Siehst du ein Kind ins Wasser fallen, wirf ein Netz hinein und ziehe es heraus, und je rascher, desto verdienstvoller. Stiirzt ein Kind am Sabbat in einen Brunnen, reiße dessen Einfassung weg und bringe es heraus. Ist ein Kind eingeschlosseu und droht ihm Gefahr, schlage die Thüre ein und je schneller desto besser." Ein weiterer Schritt darin war, daß sie auch bei zweifelhafter Lebensgefahr zu dessen Rettung die Dispensation voin Gesetz aussprachen. So erlaubten sie, am Sabbat das Wasser für einen Kranken zu wärmen, sei es zum Trinken ') Joma S. 82. 2) Sifra zu Achre-Moth Absch. 13. 3) Sifra zu Absch 13. 4) Mschilta zu Ki-Tisia. r') Joma S. 851t. Aehnlich in Matth. 1t. 8. „Der Menschensohn ist Herr des Sabbats", als Grund zur Erlaubnis, am Sabbat zur Stilluna des Hunaers Getreideähren auf dem §elde abzupflücken. °> Mechilta daselbst. Joma S. 82a. \) Joma S. 82u. *) das. ") das. 2 85a. Mechilta Absch. 13 zu Mischpatim und Baba knma S. 09b. das. “) das. 83a.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.