Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 9 (1889)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1889)
- Date
- 1889-12-01
- Page
- Seite 275 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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275 Eine solche ausgedehnte Privatwohltätigkeit, die in Wirklichkeit geübt und durch die Lehre und Religion noch immer mehr bestärkt und angeeifert wurde, machte eigentlich wohlorganisirte Wohltätigkeitsanstalten überflüssig, da ja die Häuser der Einzelnen zu Armen-, Waisen-, Versorgungs- und Speisehäusern wurden. Nichtsdestoweniger gab es auch wohlgeordnete Einrichtungen und Anstalten für die Armen, denen nicht mehr aufzuhelfen war, die nun bis zu ihrem Tode erhalten werden mußten. Dieser Art waren die Speiseanstalt und die Armenkassa. Die Vorsteher der Speiseanstalt sammelten täglich von den Familien Speisen und verteilten die übernommenen Speisen wieder täglich und zwar jedem Armen zwei Mahlzeiten für den Tag; doch waren Arme, welche zwei Mahlzeiten selbst besaßen, von dieser Verteilung ausgeschlossen. Aus der Armenkassa fand aber für die besseren Armen, die von der Speiseanstalt nicht unterstützt werden konnten, jeden Freitag die Verteilung in Geld statt. Wer aber so viel besaß, daß er für 14 Mahlzeiten die Woche sorgen konnte, daß er also mit der wöchentlichen Verköstigung versorgt war, durfte nichts aus der Kassa erhalten?) Es kann nahezu mit Gewißheit angenommen werden, daß es noch Anstalten zur Bekleidung, zur Bestattung der Armen und zur Auslösung der Gefangenen gab?) Bei der Verteilung wurde der Grundsatz festgehalten, daß die Einheimischen vor den Fremden Vorrecht haben, so die Einwohner derselben Stadt vor jeder andern, die Einwohner Palästina's vor den außerhalb Palästina's Wohnenden?) Aus der Speiseanstalt erhielt ein Jeder Unterstützung, doch aus der Armenkassa nur die Ortsarmen; doch war es den Bewohnern der Stadt gestattet für den Fall, daß die fremden Armen in zu großer Anzahl vorhanden waren, als daß sie von der Speiseanstalt alle hätten ernährt werden können, die Armenkassa in eine Speiseanstalt zu verwandeln und damit die Fremden zu verköstigen und ebenso umgekehrt?) Meldete sich Jemand um Unterstützung aus der Speiseanstalt, so wurde seine Dürftigkeit einer Untersuchung unterzogen; meldete sich aber Jemand zur Bekleidung, wurde ohne Weiteres sein Ansuchen gewährt?) Für die Speiseanstalt wurde von dreien gesammelt, und die Speisen wieder durch drei verteilt. Für die Armenkassa sammelten zwei, und drei waren stets bei der Verteilung?) Die Vorsteher der Armenanstalten genossen vollkommenes Vertrauen, und brauchten sie keine Rechnung zu legen gleich den Verwaltern der Tempelgelder?) Doch mußten sie sich sehr in Acht nehmen, um jeden Verdacht zu meiden. So burften die Vorsteher der Speiseanstalten, wenn sie keine Armen zur Verteilung der Speisen vorfanden, die Speisen, damit sie nicht verdarben, nicht selbst an sich kaufen, sondern mußten sie an andere verkaufen?) Die Vorsteher der Armenkassa dürfen bei ihren Sammlungen nicht getrennte Wege machen; findet der eine oder.der andere Geld auf der Straße, so darf er es nicht in seinen Geldbeutel geben, sondern legt es in die Armenkassa und erst zu Hause bei der Verrechnung nimmt er das Seinige. Wird ihm auf der Gasse eine Schuld bezahlt, darf er das Geld ebenfalls nicht in seinen Geldbeutel geben, sondern in den der Armenkassa, und zu Hause erhält er das Seinige. Die Vorsteher, welche aus Mangel an Armen die kleinen Münzen nicht verausgaben können und sie, um sie nicht zu verlieren, in Silbermünzen auswechseln miissen, dürfen nur andere, nicht sich selber wechseln. Das Geld der Armenkassa muß Münze für Münze gezählt werden und diirfen nicht zwei mit einem Male genommen werden, damit es nicht scheine, als nähme er zwei ') Sabbat 118 siehe Raschi z. St.; 2) B bathra 9; 8) Sifrtz Deuter 15, 7; *) 39, bathra 8; 6) ebend. •) ebcnd. 7) ebend, 9; 8) Pesach. 13.