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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1888-08-01 · Heft 8 (1.8.1888) · p. Seite 187

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
8 (1888)
Issue
Heft 8 (1.8.1888)
Date
1888-08-01
Page
Seite 187 (sequence 19)
Language
German
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187 Sinne sagt die Schrift: „Den Ausländers magst du drängen zur Bezahlung, was du aber bei deinem Bruder hast, soll deine Hand erlassen" (Deuter. 15, 3). Dem Israeliten wird es hier gestattet, das Erlaßjahr nicht auf das Ausland auszudehnen, weil eine solche Erweiterung des Schuldenerlasses nur den Volksreichtum Israels zerstört hätte. Israel war ein ackerbautreibendes Volk, das einen allzugroßen Reichtum an Baarvermögen nicht besaß, sein Geld somit nicht als Waare vielfach wie die Nachbarvölker, die Phönizier, mit Nutzen umsetzten. Wäre also das Volk Israel, das seinen Ueberfluß an Getreide, Wein und Oel den Phöniziern lieferte, genötigt gewesen, die Schulden im Erlaßjahre nachzusehen oder auch keinerlei Zinsen zu nehmen, so hätten nur die Ausländer auf Kosten der Israeliten gelebt, mit ihrem Gelde im Handel sich bereichert, während Israel bei allem Fleiße verarmen müßte. Die ungleiche Behandlung der Inländer und des Auslandes in Bezug auf Schulden kann weder als Unduldsamkeit noch als Menschenhaß aufgefaßt werden, sondern ist ein Gebot der Selbsterhaltung. Nach der Lehre R. Akiba's gleicht dieser Fall genau demjenigen, da zwei Menschen eine Reise durch die Wüste machen. Dem einen ist das Wasser bereits zu Ende gegangen, der andere besitzt noch so viel, daß es ihm allein ansreichen kann, um sein Leben zu erhalten, doch teilt er seinen Vorrat mit seinem Reisegefährten, müssen beide umkommen. In diesem Falle heischt das Gebot der Selbsterhaltnng, zuerst an das eigene Leben zu denken^). Bei alldem erfährt der Fremde keine ungerechte und ungleichmäßige Behandlung. Der Jsraelite darf vom Israeliten keine Zinsen nehmen, er darf ihm keine geben. Der Nicht-Jsraelite darf geben und auch nehmen. Das ist beiden recht und billig, das Gegenteil wäre jedes andere Verhältnis. Aus dem Wortlaut der Schrift (Deuter. 23, 21) ließe sich sogar folgern, daß nur das Zinsengeben an Nicht-Israeliten, nicht aber das Annehmen von ihnen gestattet sei. Eine Meinung im Talmuds pflichtet dem bei und verbietet Zinsennehmen auch von Nicht-Israeliten. Der gänzlichen Verarmung mußte auch das milde Pfandrecht entgegenwirken. Mußte man zur Pfändung des Schuldners schreiten und mußte man ihm Kleider oder Decken pfänden, so hatte der Gläubiger die Pflicht, die Gegenstände dem Schuldner für die Dauer des Gebrauches zurückzubringen und zu überlassen und gegen andere in dieser Tageszeit nicht gebrauchte umzuwechseln. So z. B. giebt der Gläubiger Decken und Gewänder, die des Nachts gebraucht werden mit Sonnenuntergang zurück und nimmt Tageskleider dafiir in Empfang, diese werden wieder mit Sonnenuntergang zurückgegeben *). Ebenso geschieht es mit Geräten und Werkzeugen, die während des Tages gebraucht werden^). Niemand durfte eigenhändig oder eigenmächtig pfänden. Nur über gerichtliches Erkenntnis wurde durch einen Gerichtsbevollmächtigten die Pfändung vorgenommen 6). Auch dabei wurde mit dem größten Zartgefühl und mit besonderer Schonung gehandelt. „Draußen mußt du stehen, und der Mann, dem du geliehen, soll dir das Pfand hinausbringen auf die Straße" (Deuter. 24,11). Gewalt durfte nur im Notfälle und nur vom Gerichtsvollstrecker, nicht aber vom Gläubiger angewendet werden^). Man ließ sogar soweit Rücksicht walten, daß Daß Nocheri nicht Heide, sondern Ausländer bedeutet, siehe Exod. 2, 22; Ruth 2, 10; Genes. 31, 15; I. Könige 8, 41; Ps. 69, 9; Obad. 1. 11; Exod. 21, 6; Nicht. 19, 12; Ps. 137, 4. 2) Bab. mez. 61. 3) Ebendas. 70 u. 71. 4) Mechilta zu Exod. 22, 25. ß) Maimon Mischne Thora Halach. Malwe c. 3. ü) Ebendas. 7) Ebendas. 16*

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