Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1888-08-01 · Heft 8 (1.8.1888) · p. Seite 186

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
8 (1888)
Issue
Heft 8 (1.8.1888)
Date
1888-08-01
Page
Seite 186 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2969669-2969754-2969763--2342-2972521
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

186 (Lev. 25, 29 u. 30). Es pflegte aber vorzukommen, daß listige Käufer, um das gekaufte Haus auch zu behalten, am letzten Tage des Jahres sich unsichtbar und unauffindbar machten, so daß sie bis nach Ablauf des Jahres das Einlösungsgeld nicht entgegengenommen hatten und mit Eintritt des zweiten Jahres nicht mehr anzunehmen brauchten. Diesem unredlichen Gebühren, das dem Geiste des Gesetzes entgegen war, wenn es dem pedantischen Wortlaute gewissermaßen entsprach, machte der Patriarch Hillel ein Ende, indem er zum Schutze der armen Verkäufer die Einrichtungen traf, daß für den Fall als der Käufer am letzten Tage des Jahres nicht anzutreffen war, um das Einlösungsgeld in Empfang zu nehmen, der Verkäufer die Summe zu Händen des Gerichtes erlegte und ohne weiteres von seinem Hause Besitz ergreifen konnte'). „Häuser in den Flecken, die keine Mauer ringsherum haben, werden zu den Feldern des Landes gerechnet; sie haben das Einlösungsrecht und im Jobel werden sie frei." (Lev. 25, 31). So mußte nach je 50 Jahren der Grundbesitz wieder in die Hände der ursprünglichen Eigentümer zurückgelangen, die erste gleichmäßige Verteilung an die Stelle der unterdessen damit vorgenommenen Veränderungen ausgleichend treten und die Massenansammlungen von Grundbesitz in Händen Einzelner zum Schaden der kleinen Besitzer verhindern. Nicht wenig zur Verhinderung der gänzlichen Verarmung solcher, die in Not geraten waren, trugen die Bestimmungen über die Behandlung der Schuldner bei. Mußte man das Darlehen des Reichen in Anspruch nehmen, so war jegliche Art einer Zinsenforderung ausgeschlossen. „Nimm von ihm nicht Zins und Uebermaß und fürchte dich vor deinem Gotte, daß dein Bruder lebe bei dir. Dein Geld gieb ihm nicht um Zins und um Uebermaß gieb ihm nicht deine Speise" (Lev. 25, 36 u. 37). Sowohl die Frucht, die zur Aussaat oder zum Genüsse als auch das Geld, das geliehen wurde, durfte nicht verzinst, noch weniger bewuchert werden, nur das geborgte Kapital war zu erstatten. Dieses hatte auch nur zu geschehen innerhalb des Erlaßjahres (jedes 7. Jahr). War die Rückzahlung bis dahin nicht erfolgt, so brauchte der Schuldner mit Eintritt des Erlaßjahres nicht zu bezahlen; der Gläubiger durfte nicht fordern. „Es erlasse jeder Schuldherr sein Darlehen, das er seinem Nächsten geliehen; er soll nicht drängen seinen Nächsten und seinen Bruder, denn ein Erlaß dem Ewigen ist verkiindet." (Deuter. 15, 2). Daß aber der Schuldenerlaß die Erlangung eines Darlehens nicht unmöglich mache, wird dem Reichen die Verweigerung als eine Sünde angerechnet. „Hüte dich, daß nicht in deinem Sinne sei, ein niederträchtiges Wort zu sprechen: Heran kommt das siebente Jahr, das Jahr des Erlasses, und es wird dein Auge bös sein gegen deinen dürftigen Bruder und du wirst ihm nichts geben, und er wird rufen über dich zum Ewigen, und es wird an dir eine Sünde sein. Geben sollst du ihin und laß nicht leid sein deinem Herzen, indem du ihm giebst, denn um dieser Sache willen, wird dich segnen der Ewige dein Gott in allem deinem Werk und in allein Geschäft deiner Hand" (Ebend. V. 10, 11). Wie der Verarmung des einzelnen im Volke vorgebeugt werden sollte, so hatte auch die Gesetzgebung ihr Augenmerk darauf gerichtet, daß der Wohlstand des Volkes, sein Ueberfluß nicht vom Auslande ausgebeutet werde. In diesem ') Erachi» 311>.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.