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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1885-09-01 · Heft 9 (1.9.1885) · p. Seite 197

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
5 (1885)
Issue
Heft 9 (1.9.1885)
Date
1885-09-01
Page
Seite 197 (sequence 5)
Language
German
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197 neuen Jahre neue Hoffnung erlangt, eine neue Bürgschaft der Zukunft uns geschaffen und uns von neuem eingereiht in den Kreis der treuen Bekenner unsers Glaubens, in den Bund des unvergänglichen Lebens. Unsere Hemeindezustände. ii. Wie ist zu bessern und zu helfen? So lautete die Frage nach Darstellung der Mißstände (Nr. 6). Wir wollen sie zu beantworten suchen und geeignete Vorschläge machen. Unsere Klage lag nicht darin, daß Gemeindeglieder zur Vertretung religiöser Angelegenheiten herangezogen werden, daß diese mit in deren Hände liegen. Im Gegenteil, es ist dies unser Wunsch und entspricht durchaus dem Princip des Judentums. Nur dies tadelten wir, daß die ganze Sorge für die Vertretung der Gemeindeangelegenheiten in der finanziellen Verwaltung gefunden werde, daß nur dafür Männer gewählt werden und nur solche, welche davon Kenntnis, welche dafür Sinn haben. Aber das Wichtigste, die Lehre, ist nicht vertreten, und so werden religiöse Angelegenheiten ebenfalls von den Vorständen entschieden und geordnet, ohne die Männer der Gesetzeskunde, welche mit deren Geschichte und Entwicklung, mit deren Principieu und Zielen vertraut sind, zu fragen. Die Vertretung der Lehre ist eben landesgesetzlich ausgeschlossen, nur facultativ zulässig und ins Belieben gestellt, obwohl den Männern der Verwaltung Kenntnis von der Religion und Interesse dafür meistens abgeht, auch die Zeit mangelt, sich den religiösen Angelegenheiten der Gemeinde mit Eifer zu widmen. In der katholischen Kirche ist es gerade umgekehrt; diese wird nur von geistlichen Elementen vertreten, in ihr ist die Vertretung durch Laien ausgeschlossen. In der evangelischen Kirche ist die Vertretung auf Grund der Presbyterialverfassung und nach altjüdischem Beispiel aus Geistlichen und Laien zusammengesetzt; hier hat der Geistliche den Vorsitz und die Ausführung der Beschlüsse, die Gemeindeglieder bilden den Beirat und die Beihülfe. Im früher» Judentum war das Laienelement nicht einmal so untergeordnet, sondern je nach Fähigkeit und Würdigkeit war jeder zur Gleichstellung berechtigt; im heutigen Judentum aber geht den Meisten im Volke religiöse Kenntnis und religiöses Bedürfnis ab. Im alten Judentum bewahrte man dennoch int Volke, selbst bei gleich hoher theologischer Gelehrsamkeit, dem Rabbiner im Amte die höhere Achtung und Stellung; man umgieng ihn nicht, sondern holte seinen Rat ein und berücksichte seine Ansicht, selbst wenn man seines Beirats und seiner Beihülfe nicht bedurft hätte. Jetzt glaubt man auch ohne religiöse Fachkenntnis in religiösen Angelegenheiten selbständig und allein, ohne und gegen den Rabbiner, entscheiden zu können; man fragt den Rabbiner nicht, selbst wo ein solcher sich befindet, man stellt keinen an, wo der Sitz erledigt ist. Man bedarf höchstens nur noch eines Religionslehrers für den Unterricht der Kinder, und wie sind da oft Unterricht und Lehrer! Für Erwachsene ist Predigt kein Bediirfnis, höchstens nur noch zeitweise eine Unterhaltung; oft sogar nur ein Luxus aus Nachahmungs- und Glanzsucht. In kleinen wie großen Gemeinden begnügt man sich niit fähigen und unfähigen Lehrern, welche freiwillig und gezwungen auch die rabbinischen Funktionen übernehmen. So fehlt überall die Vertretung der Religion und mit dieser auch die Pflege derselben in Haus

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