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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1885-08-01 · Heft 8 (1.8.1885) · p. Seite 173

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
5 (1885)
Issue
Heft 8 (1.8.1885)
Date
1885-08-01
Page
Seite 173 (sequence 5)
Language
German
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173 und ihnen. Aber wie aus diesem Verhältnis nicht folgt, daß Gott nur der Gott Israels und nicht auch der übrigen Menschheit sei, daß die Religion Israels nicht auch die Bestimmung habe, Eigentum der andern Völker zu werden, so folgt auch nicht aus den Worten des Maimonides: „Wer einen Israeliten tötet, macht sich nach dem Decalog des Mordes schuldig," daß es hiernach gestattet sei, einen Nichtisraeliten zu töten. Diese Schlußfolgerung des Verfassers ist falsch. Sie geht aus der noch immer herrschenden christlich-theologischen Ansicht hervor, daß der Charakter des Judentums, seines Gottes und seiner Religion, national sei und daß erst das Christentum Gott und Religion universell gemacht habe. Dieser Irrtum läßt sich schon aus der Bibel widerlegen. Wir leugnen zwar die Verdienste des Christentums und seine religiöse und sittliche Mission nicht, aber diese Aufgabe hat auch das Judentum; das Christentum missionirte nur erfolgreicher, weil es eine Anlehnung an heidnische Anschauungen und Ueberlieferungen nicht scheute; das Judentum hingeben erhielt sich rein monotheistisch und entbehrte so für das Heidentum die Vermittelungs- und Anknüpfungspunkte. — So lautet auch der Ausspruch über die Tötung eines Un- und Andersgläubigen nicht dem angegebenen Sinne entsprechend. Es heißt: So man einen religiösen und sittlichen Abfall (Hetären-Kultus) gewahrt und diesen verhindern will, wie man dazu nach dem dafür angeführten Beispiele von Pinehas (Synh. 82 a. Num. 25) verpflichtet ist, und nun mit dem Uebelthäter ringt, aber im Ringen ihn verletzt oder gar tötet, so ist das nicht als Mord anzusehen und zu bestrafen. Selbst nach unsrer modernen Gesetzgebung liegt hier nicht Mord, sondern nur Fahrlässigkeit oder Totschlag vor. Um Mißdeutungen vorzubeugen, heißt es sogar an jener Gesetzesstelle ausdrücklich, daß ein solcher Mord von der Lehre und dem Gericht durchaus nicht zu gestatten und gutzuheißen sei. Nur der religiöse und sittliche Eifer läßt die That entschuldigen, die Lehre rechtfertigt sie nicht. Es ist auch in der betreffenden Mischna (Synhedrin 9, 6), der Haupt- und ersten Gesetzesstelle, nicht von Tötung die Rede, sondern es heißt: im religiös-sittlichen Eifer darf, soll man einem so unzüchtigen heidnischen und götzendienerischen Beginnen entgegentreten, mit Worten, durch Abwehr. Erst später spitzten sich durch Verschuldung von andrer Seite die feindlichen Verhältnisse und Gegensätze schärfer zu. So drücken die Motive des Gesetzes sich auch aus. Es gehört eben mehr dazu, um den Talmud zu verstehen, als ihn lesen zu können. Zum Verständnisse alter Gesetze gehört jedenfalls auch die Kenntnis der Zeitverhältnisse, unter denen, und der Motive, aus denen sie gegeben wurden. Die Juden sahen eben früher, noch in den Zeiten der Kreuzzüge und Inquisition, in jedem Un- und Andersgläubigen ihren fakultativen Mörder, vor dem sie sich zu schützen suchen mußten. Man wundere sich nicht darüber. Erleben wir es doch noch in unseren Tagen, daß christliche Richter und Geschworene den christlichen Mörder eines Juden frei sprechen, weil es sich eben nur um einen Juden handelt, den getötet zu haben man sich als Verdienst anrechnet, dagegen einen unschuldig angeklagten Juden zum Tode verurteilen, weil es nicht als Sünde gilt Juden zu töten. Im Hinblick hierauf wird jener alte und veraltete Talmud-Ausspruch schon verständlicher. Indes sind wir doch dem Verfasser dankbar für die freundliche Belehrung, welche er denen giebt, die eine solche von christlicher Seite eher annehmen, als von jüdischer. Denn es ist noch viel zu thun, um eine ruhige und richtige Auffassung und Beurteilung von Judentum und Juden zu bewirken. Es wäre wol noch manches in der Schrift zu berichtigen; dies liegt

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