Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 5 (1885)
- Issue
- Heft 5 (1.5.1885)
- Date
- 1885-05-01
- Page
- Seite 101 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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101 durch die Ueberlieferung geheiligten Herkommen festhielt, hinderte es nicht, daß man auch den neu aufgekommenen Usus bestehen und gelten ließ und selbst da, wo die ältere Praxis durch ihn verdrängt wurde, dafür Rechtfertigungsgründe aufstellte, in denen unbedenklich zugegeben wurde, daß die im Laufe der Zeiten anders gewordene Anschauung und Lebensart den früheren Standpunkt unhaltbar mache. Manchmal geriet aber doch die bestehende Volkssitte in eine etwas schärfere Collision mit den talmudischen Vorschriften, so daß es Manchen geraten schien, derselben, so weit sie einen nicht unberechtigten Widerspruch Hervorrufen konnte, engere Schranken zu ziehen, währenddem Andere auch in solchen Fällen eine minder rigorose Auffassung walten ließen, was ihnen dadurchdaß im Talmud selbst oft nur schwankende Meinungen vorgetragen werden, wesentlich erleichtert wurde. Zu einer nach dieser Richtung hin interessanten Controverse kam es einst zwischen den französischen Rabbinen des 12. Jahrhunderts. In den jüdischen Gemeinden Frankreichs bestand nämlich folgende Einrichtung. Wenn in einem Orte, in welchem kein jüdischer Friedhof sich befand, ein Todesfall eingetreten war, begaben sich die Mitglieder der Gemeinde, in deren Friedhof der auswärts Verstorbene beerdigt werden sollte, zu Pferde in das Sterbehaus, um die üblichen Waschungen der Leiche vorzunehmen. Von dort aus bewegte sich der Trauerzug, bei welchem die Teilnehmer ebenfalls dem Sarge reitend nachfolgten. Es erregte keinen Anstoß, wenn eine solche Leichenprozession zu Pferde auch an den nur durch den Brauch geheiligten zweiten Feiertagen stattfand, bis einst anläßlich eines solchen Falles, der in der jüdischen Gemeinde zu Melun vorgekommen war, ein hervorragender Gesetzeslehrer dieser Zeit, R. Jakob Tam, der übrigens auch sonst in der Feststellung der rituellen Praxis mit peinlicher Strenge vorgieng, sich mit entschiedenster Mißbilligung darüber aussprach. An und für sich, meint er, wäre das ja gestattet, da aber nach dem Talmud in den Gemeinden, in denen die Kenntnis des Religionsyesetzes nicht verbreitet ist, solche Licenzen mißverstanden werden und bei den Nichtjuden die Meinung entstehen könnte, daß die Juden an diesen Tagen arbeiten und daher, ohne daß ihre religiösen Gefühle dadurch verletzt werden, zu irgend welchen ihnen obliegenden Diensten, wie etwa als Zolleinnehmer u. dgl.angehalten werden dürfen, seien die Reiterconducte bei den an zweiten Feiertagen stattfindenden Leichenbegängnissen zu verbieten. Obzwar R. Tam seine Rüge mit dem emphatischen Ausrufe schloß: „Es sollte nicht wundern, wenn diese Stadt nicht zerstört wird" und in der That kurze Zeit nachher in Melun ein großer Teil des Judenviertels durch eine Feuersbrunst in Asche gelegt wurde, nahm der jüngere Gesetzeslehrer R. Jsak b. Samuel diese Frage doch wieder auf. Er wies nach, daß die beiden Argumente, auf die R- Tam's Urteil sich stützte, haltlos seien. Es fiel ihm nicht schwer, zu zeigen, daß auch sonstige der eventuellen Mißdeutung wegen eingeführte Erschwerungen in der Praxis unbeachtet blieben und daß die Rücksicht auf die Nichtjuden im Talmud ausdrücklich nur auf die damaligen Verhältnisse bezogen wurde. In der That trug man auch weiter kein Bedenken, auch an den zweiten Feiertagen das Reiten zum Zwecke der Leichenbegleitung zu gestatten. Die Rabbinen von Beziers erlaubten es einmal ausdrücklich, daß die Leiche eines in Acres verstorbenen Israeliten am zweiten Feiertage von den Verwandten zu Pferde nach Beziers begleitet werde, nur sollten sie nicht am selben Tage wieder in ihren Wohnort zurückreiten. Man berief sich damals auf eine schon in früheren Zeiten in diesem Sinne getroffene Anordnung des R. Meschullam b. Ahron Auch spätere Autoritäten auf dem Gebiete der jüdischen Gesetzes-