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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1885-03-01 · Heft 3 (1.3.1885) · p. Seite 52

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
5 (1885)
Issue
Heft 3 (1.3.1885)
Date
1885-03-01
Page
Seite 52 (sequence 4)
Language
German
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52 4. . ... Zu diesem Zwecke hat der Landesrabbiner die Aufsicht über die gesammte jüdische Religionsübung zu führen . .Er soll die Religionsübung in ihrem Hanzen Umfange nach dem Bedürfnisse der Zeit und nach dem Wesen des Jsraelitentums zu läutern und zu heben streben; die in den Kultus, in die Synagoge und den Religionsunterricht etwa eingeschlichenen Misbräuche, alles Außerwesentliche, teils die wahre mosaische Religion in Schatten Stellende, teils zu Streitigkeiten und Störungen im Gotteshause und in der Gemeinde Veranlassende, möglichst zu entfernen sich bemühen. 8. verpflichtet den Landesrabbiner, regelmäßige Predigten in Bernburg und, möglichst — „zur Ersparung des Wagenspendeus" — bei Gelegenheit der Schuld Lnspektion, in jeder Landgemeinde einen Vortrag zu halten. 10. Er hat für einen zweckmäßigen Religionsunterricht für die israelitische Schuljugend beiderlei Geschlechts und zwar nach einem und demselben von ihm allenthalben einzuführenden Lehrbuche zu sorgen. 11. Auch hat er das übrige Unterrichtswesen in den öffentlichen und Privatschulen der Israeliten seines Rabbiuats zu leiten und zu beaufsichtigen, die anzustellenden Lehrer behufs des Unterrichts in der Religion und im Hebräischen, nach jedesmaliger Einholung der Erlaubnis Unsers Konsistoriums, vor demselben oder im Aufträge desselben zu prüfen und über den Ausfall der Prüfung zu berichten; die Gegenstände, Schriften, Zeit und Plan des Unterrichts für die Landschulen vorzuzeichnen, die . rabbinisch-theologischen Gegenstände von dem Lektionsplane äuszuschließen, dagegen die für's bürgerliche Leben nötigen oder allgemein-menschenbildenden Kenntnisse, wie namentlich auch den Gesangunterricht zu berücksichtigen; .... auf bürgerlich sich nicht absondernde Bildung der Schüler zu sehen, das Abziehen der Knaben von dem verderblichen Nothandel zu ermuntern und ... zu konfirmiren. 12.als Seelsorger, als Ratgeber, als Liturb und Prediger hat er folgende Verpflichtungen . . . Predigten und Katechisationen abzuhalten „wobei er die Hauptlehren der Religion sowohl, als die wichtigsten moralischen und bürgerlichen Pflichten nach seinem eignen Lehrbuche abzuhandeln und einzuprügen hat." 13. Direktion des Gottesdienstes.die Gebete und Bibelabschnitte sollen in der Folge blos gesprochen resp. auf eine verständliche und erbauliche Weise vorgetragen, und nicht, wie bisher geschehen, von den Vorsängern oft nach ganz unpassenden Weisen gesungen werden/ 16. Ueberwachung der Privatlehrer. 18. betrifft die alljährlich im Rabbinate in deutscher Sprache abzuhaltenden Konstrmationen. 19. Um eine stete Fortbildung der im Amte stehenden israelitischen Schullehrer zu bewirken-und deren pädagogische Wirksamkeit zu leiten und stets AU beleben, hat der Landrabbiner auch die Lehrer seines Rabbinats zu einigen, ihr Fach betreffenden, von ihin näher zu bezeichnenden Ausarbeitungen jährlich zweimal zu veranlasseil, diese Allfsätze, behufs der Erforschung der Tüchtigkeit, Geistesübung und Fortschritte der Lehrer, sich einsenden zu lassen, solche korrigirt zurückzusenden, über deren Inhalt und Form bei Gelegenheit der Amtsreisen und Inspektionen mit den Lehrern selbst zu sprechen; außerdem auch einen Leseverein unter den Lehrern zu bilden .... Ausgezeichnete Arbeiten der Schullehrer hat er unserm Konsistorium neben der jährlichen Mitteilung über den Befund des Schulwesens in seinem Rabbinatsbezirke, behufs allenfallsiger Anerkennung und aufinunternder Belobung vorzulegen.

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