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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1884-04-01 · Heft 4 (1.4.1884) · p. Seite 90

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 4 (1.4.1884)
Date
1884-04-01
Page
Seite 90 (sequence 18)
Language
German
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keine festen Glaubenssätze lehre, sondern zum Nachdenken und zum Meinungsaustausch über die höchsten Daseinsfragen hinleite und eine Läuterung der religiösen Anschauungen bezwecke, hervorgegangen und diese Schule habe seine Verstandeskräfte geschärft und ihm jenen Hellen Geistesblick verliehen, der die Dinge zergliedert und sie auf ihren Wert für das Allgemeine hin prüft. Später habe er in Bezug auf die Bibelforschung verdienstlich gewirkt, habe den Staub und Schutt der Jahrtausende von vielen geistigen Offenbarungen abgestreift und den unvergänglich schönen göttlichen Inhalt derselben gezeigt. Die jüdische Reformgemeinde habe er mitbegründet und die Prinzipien derselben dargelegt. So ist der Besten einer aus Israel von uns geschieden, schloß Dr. Ritter seine Rede, verwesen kann nur, was irdisch an ihm ist, seine Geisteswerke aber sind unsterblich, sie werden fortwirken in die Ferne. — In der Sitzung des Österreichischen Abgeordnetenhauses vom 12. Febr. berichtet Dr. Jansa über den Antrag auf Auslieferung unseres geschätzten Mitarbeiters, Herrn Rcichsrats-Abgeordneteu Or. Bloch, welcher von Professor Rohling in Prag bei dem k. k. Landesgerichte in Wien gerichtlich verfolgt wird, weil er ihm in der „Morgenpost" in einem Artikel über die Tisza-Eszlarer Affaire vorwirft, er habe das Anerbieten zur Ablegung eines falschen Eides gestellt. Der Jmmunitätsausschuß schloß sich dem Antrag der Behörde auf Auslieferung an. Aus der ersten Rede des Herrn Dr. Bloch heben wir folgende Stellen hervor: Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit, einem Manne in Amt und Würde, der sich öffentlich angegriffen sieht, die Gelegenheit zur Satisfaktion nicht zu verkürzen. Keinem österreichischen Staatsbürger darf die „Peinlichkeit einer Situation bereitet werden, gegenüber einer vor der weitesten Öffentlichkeit wider ihn erhobenen Anklage der Fälschung, der Verläumdung, der falschen Zeugenschaft, des intendierten Meineides Waffen- und wehrlos dazustehen, und es war auch offenbar die stillschweigende Voraussetzung des Gesetzgebers, welcher die Privelegien des Volksmandates geschaffen, daß in Fällen gleich demjenigen, der heute auf der Tagesordnung steht, auf Verlangen des Klägers das Hindernis der Immunität weggeräumt :verde. Ich selbst halte es für illoyal, daß Derjenige, welcher den Pfeil wider einen persönlichen oder politischen Gegner öffentlich losdrückt, sich dann durch den ehernen Panzer exzeptioneller Privilegien unnahbar fühlt. Ich wäre nichts als ein Verläumder, unwürdig von dieser Stelle zu Ihnen zu sprechen, wollte ich mich der Pflicht entziehen, für mein Wort überall einzutreten, wohin der Gegner mich ruft, meine öffentlich erhobenen Ankläger vor jedem Forum zu begründen, das seine Wahl bestimmt. Und daß mir die Absicht fernegelegen, mich durch die Flucht hinter die gesicherte Stellung schützender Paragraphe dem Volksgerichte zu entziehen, sehen Sie daraus, daß ich bereits am 4. Jänner 1883 — also zur Zeit, als das Mandat des Kolomeaer Wahlbezirkes anderen Herren anvertraut war und der Schutz der Immunität mir nicht zur Seite stand — in der „Wiener Allgemeinen Zeitung" mit voller Namensfertigung einen Artikel veröffentlicht habe, in der folgender kurzer Satz zu lesen war: „Herr Rohling indes hat von mir und maßgebenden christlichen Autoritäten öffentlich die Anklage der erlogenen, eidlichen Aussage erfahren, und die öffentliche Moral fordert für seine falsche und lügenhafte Eidesleistung eine entsprechende Sühne." Nun ist mir allerdings die Ursache nicht klar, was Herrn Professor Rohling, den jetzigen Kläger, dazumal gehindert hat, von mir gerichtliche Satisfaktion zu verlangen, auf die ich in dem Artikel mit den Worten hingewiesen habe: „Als Universitätsprofessor an einer altehrwürdigen Hochschule, als Mitglied einer Fakultät, die weder ihre eigene, noch die Ehre der Wissen-

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