Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 4 (1884)
- Issue
- Heft 3 (1.3.1884)
- Date
- 1884-03-01
- Page
- Seite 54 (sequence 6)
- Language
- German
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den gleichzeitigen Sturz eines gefährlichen Widersachers wurde nun alljährlich an dem denkwürdigen Tage — dem 17. Schebat — an dem dies sich ereignet, nach vorhergegangenem Fasten ein Purim gefeiert und an demselben die den Hergang dieser erfreulichen Begebenheit beschreibende Saragossa-Megilla vorgelesen, welche Sitte denn auch die Nachkommen der jlidischen Familien, hie vor der Vertreibung aus Spanien in Saragossa ihre Heimat hatten, bis auf den heutigen Tag noch beibehalten haben. Won der Gtemenlar-Kchuke und dem Grzieyungsrvesen des Atterlums. Bortrag am 10 März 1883 int Saale zum Erzherzog Johann in Floridsdorf gehalten von Dt. I. S. Bloch, Bezirksrabbiner und Reichsrats-Abgeordneter. (Schluß.) VI. Die Idee der allgemeinen obligatorischen Unterrichtspflicht lvar, wie wir gesehen haben, diesen Völkern des Altertums fremd, und es ist und bleibt ein unbestrittenes Verdienst des modernen Geistes, in das europäische Staatsleben jenen doppelten Gedanken eingeführt, zu seiner Grundlage erhoben zu haben: den Gedanken der allgemeinen Schulpflicht verbunden mit dem der allgemeinen Wehrpflicht. Diese beiden Grundsätze gehören zu einander und ergänzen sich gegenseitig : die allgemeine Wehrpflicht zum Schutze und zur Sicherung des staatlichen Bestandes wider drohende Gefährdung und Einfälle von Außen; die allgeineine Schulpflicht zum Schutze wider alle Elemente der Unsicherheit, des Verfalles im Innern. Diese modernen Ideen, welche siegreich durch Europa ziehen und alle Staaten nach einander zur Anerkennung zwingen, haben ihre Quelle und ihre Anknüpfungspunkte nicht im klassischen noch im orientalischen Altertume, sondern in dem winzigen Landstriche an der Küste des mittelländischen Meeres: dem Mutterlande des Christentums, der Urheimat des Judentums. Der palästinensische Gesetzgeber hatte jeden waffenfähigen Eingeborenen mit dem zwanzigsten Lebensjahre zum Heeresdienste verpflichtet (4. B. M. 1, 8; 26, 2), von welcher persönlichen Verpflichtung weder Ansehen, noch Reichtum, noch Rang und Stellung, weder Stellvertretung, noch Lösegeld befreien konnte. Die Strenge dieses Gesetzes hatte nur eine einzige Ausnahme und Rücksicht zugelassen - aus einer Art Galanterie. Wer eine junge Gattin gefreit, war das erste Ehejahr vom Kriegsdienste losgesprochen; während dieser zwölf Flittermonate süßen Eheglückes soll er bei seiner jungen Gattin bleiben dürfen. Weitere Ausnahme läßt das palästinensische Gesetz nicht zu und der palästinensische Priester war heerespflichtig (Kid. 21a). In gleicher Weise finden Sie, daß das palästinensische Gesetz jedem Vater die Unterrichtspflicht für seine Kinder ausnahmslos auferlegte (Deut. 4, 10; 6, 7; 11, 10). Und diese Gesetzespartien mußte jeder Palästinenser täglich beim Gebet dreimal wiederholen: so viel Nachdruck wurde ans diese Verpflichtung gelegt. Palästina ist die Heimat des in verschiedenen Formen und Redewendungen gekleideten Gedankens, daß Schule und Jugendunterricht die vornehmsten und festesten Grundsüulen der Gesellschaft und des staatlichen Lebens bilden (Sabbat