Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1883)
- Date
- 1883-12-01
- Page
- Seite 282 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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„Du sollst," heißt es, „ihr Gehölz nicht vernichten, daß du die Axt „dagegen erhebst, denn von ihm kannst du essen, haue ihn nicht um." Galt dies bei der Belagerung einer fremden Stadt, so durfte der fruchttragende Obstbaum im eigenen Lande und zu nicht militärischen Zwecken um so weniger gefällt werden. In diesen Bestimmungen lag ein um so größerer Schutz der so überaus wichtigen forstwirtschaftlichen Interessen des Landes, als gerade die Obstbäume einen großen Teil des Holzwachstums Palästina's ausmachten. Ich könnte mich noch über weitere Gebiete, namentlich der sozialen Gesetzgebung der Bibel verbreiten und insbesondere die gesetzliche Stellung des Weibes in der altjüdischen Gesellschaft näher beleuchten, allein hierdurch würde der Rahmen der heutigen Betrachtung viel zu weit ausgedehnt werden. Hoffentlich finde ich ein anderes Mal Gelegenheit, mich über diesen hochinteressanten Gegenstand vor Ihnen aussprechen zu können. Es bleibt noch zu erörtern, in wie weit diese Ackerbau- und soziale Gesetzgebung der Thora auch zur thatsächlichen Ausführung gebracht worden ist, ob wirklich unsere jüdischen Vorfahren ihren Staat und ihre Gesellschaft nach den humanen und einsichtsvollen Grundsätzen dieser Gesetzgebung eingerichtet haben. Diese Frage ist zum Teil schwierig zu beantworten. Ich will hierbei nicht auf den Streit eingehen, welcher sich über die materielle Wahrheit des Inhalts der biblischen Urkunden erhoben hat. Dieser Streit ist noch lange nicht abgeschlossen, er ist ein sehr beengter, nainentlich innerhalb des Gebietes der historischen Kritik und hat noch wenig Positives zu Tage gefördert, was sich mit den Angaben der Bibel in Vergleich stellen kann. Ich stelle vielmehr meine Zuhörerschaft und mich selbst auf diesen positiven Boden der heiligen Schrift, auf welchem unsere Vorfahren Jahrtausende hindurch gestanden haben und will versuchen von diesem Boden aus die Antwort, soweit es mir möglich ist, zu geben. Hiernach dürfen wir annehmen, daß nach der Eroberung des heiligen Landes durch Josua und die einzelnen Stämme die Verteilung desselben nach den angegeben Grundsätzen, also in der Art vorgenommen worden sei, daß möglichst jeder selbständige Mann einen Grundbesitz erhalten habe und sonach durchweg ein Kleinbauernstand entstanden sei. Unbedenklich ist, daß dieser Grundbesitz sich nach den Regeln des mosaischen Rechts vererbt habe. Auch die Auslösung .des veräußerten oder auch schuldenbelasteten Grundbesitzers durch den Veräußerer oder dessen Goöl muß allgemein statthaft gewesen sein, wie dies aus dem mehrerwähnten Buche Ruth hervorgeht. Dagegen sind die Bestimmungen hinsichtlich des Erlaßjahres schwerlich und noch weniger die über das Jobeljahr jemals thatsächlich in allen ihren Bestimmungen und im ganzen Lande zur Ausführung gelangt. In dem prophetischen Teile der Thora, in welchem schon dem in der Wüste umherwandernden Geschlechte verkündet wird, daß seine Nachkommen dereinst vom göttlichen Gesetze abfallen und dafür dem göttlichen Strafgerichte verfallen werden, heißt es im 3. Buch Moses, Kapitel 33, Vers 33 ff.: „Euer Land wird eine Öde und eure Städte verwüstet sein. Dann „wird das Land seine Sabbathjahre feiern können mit all der Zeit „seiner Verödung, da ihr im Lande eurer Feinde seid; dann ruhet „das Land aus und feiert seine Sabbathjahre. All die Zeit seiner „Verödung soll es ausruhen, was es, da ihr in demselben gewohnt „habt, nicht in euren Sabbathjahren gefeiert hat."